Rechtsnorm: §§ 3, 5 UWG

Wie die Bundesrechtsanwaltskammer mitteilt, hat das KG Berlin mit Urteil 27.01.2012 (Az. 5 U 191/10) entschieden, dass die Bezeichnung „Expertenkanzlei Scheidung“ für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht grundsätzlich unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Auf ihrer Internetpräsenz bezeichnete eine Rechtsanwältin ihre Kanzlei als „Expertenkanzlei Scheidung“. Das erstinstanzliche LG Berlin erkannte darin eine lauterkeitsrechtlich unzulässige irreführende Werbung. Es begründete die Entscheidung damit, dass eine derartige Angabe vom rechtssuchenden Bürger dahingehend verstanden werde, dass in der betreffenden Kanzlei ausschließlich Experten im Bereich des Scheidungsrechts tätig seien. Der Verbraucher erwarte von einem solchen „Experten“ sogar eine höhere Qualifikation als von einem entsprechenden Fachanwalt für Familienrecht.

Das Kammergericht folgte dieser Ansicht nun nicht und berichtigte die erste Instanz dahingehend, dass für die betreffende Kanzlei die Bezeichnung „Expertenkanzlei Scheidung“ nicht unzulässig ist.

Demnach verstehe ein rechtssuchender Bürger eine entsprechende Werbung zwar dahingehend, dass in der mit dem Hinweis „Expertenkanzlei …“ versehenen Kanzlei tatsächlich Experten für das jeweilige Rechtsgebiet tätig seien, jedoch erfüllen die Qualifikationen der beworbenen Anwältin die Erwartungen des Verbrauchers.

So trug die Anwältin im Rahmen des Verfahrens vor, seit Jahren nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Familienrechts tätig gewesen zu sein und bereits zu Beginn ihrer Berufstätigkeit ein bestehendes familienrechtliches Dezernat mit ca. 400 laufenden Akten allein übernommen zu haben. Sie habe seit Beginn ihrer Tätigkeit im Familienrecht über 600 Mandate vertreten, allein etwa 300 Scheidungssachen.

Dem Gericht reichten die von der Anwältin vorgetragenen beruflichen Erfahrungen aus, um der mit der Werbung geweckten Erwartungshaltung des Verkehrs zu genügen.

Das Gericht stellte deutlich heraus, dass ein Verbraucher angesichts dieser Werbung keine Qualifikation erwarte, die hinsichtlich der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen mehr voraussetze als die erforderlichen Qualifikationen für eine Fachanwaltschaft des entsprechenden Rechtsgebiets.