Der BGH hat in seiner Entscheidung VI ZR 52/09 vom 9.3.2010 seine bisherige Rechtsprechung zur Kündbarkeit von Vertragsstrafenversprechen, also Unterlassungsverträgen fortgeführt. Im entschiedenen Fall ging es um einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch einer inhaftierten RAF-Terroristin, über ein Verlag mit Foto berichtet hatte. Daraufhin wurde der Verlag von der Terroristin abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Rahmen der Abmahnung wurde auf einstweilige Verfügungen des LG Berlin verwiesen, die die Klägerin dort in gleichen Fällen gegen andere Verlage erwirkt hatte. Nun gab der abgemahnte die Unterlassungserklärung ab. Danach wurden aber die anderen einstweiligen Verfügungen vom LG Berlin aufgehoben. Das nahm der abgemahnte Verlag zum Anlass, den Unterlassungsvertrag zu kündigen. Daraufhin klagte die Terroristin auf Feststellung, dass die abgegebene Unterlassungserklärung wirksam sei und auch die gezahlten Abmahnkosten nicht zu erstatten sind.

Der BGH gab der Klägerin Recht. Wie schon in den Grundsatzentscheidungen „Altunterwerfung I“ und „Altunterwerfung II“ lässt der BGH eine Änderung der Instanzrechtsprechung nicht ausreichen, um die Unterlassungserklärung zu kündigen. Dies sei nur bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, BVerfG, EuGH ect.) oder bei Gesetzesänderungen möglich. Der Unterlassungsvertrag solle bei zweifelhafter Rechtslage eine eindeutige Regelung treffen, die in der Regel später nicht mehr ausgehebelt werden könne.

Kommentar: Der Verlag hätte es auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ankommen lassen müssen und dann evtl. sogar in die Berufung gehen müssen. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht vorschnell Unterlassungserklärungen abgegeben werden sollten.

Rechtlich zulässig ist die Aufnahme von Bedingungen in die Unterlassungserklärung, nämlich: „…. vorbehaltlich einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung“.

In letzer Zeit besonders relevant wurde die Frage der Kündbarkeit des Unterlassungsvertrages im Zusammenhang mit der Änderung der Widerrufsbelehrung. Insbesondere kann inzwischen auch bei Ebay-Verkäufen wirksam die 2-Wochen-Frist genutzt werden. Vorher hatten jedoch viele Online-Händler bereits entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben. Da es sich um eine Gesetzesänderung handelt, kann der Vertragsstrafenvertrag insoweit gekündigt werden. Weitere Hinweise dazu finden sich hier.