Heute werde ich zum Thema „Abmahnfallen bei Onlineshops“ beim e-commerce Netzwerk OWL halten. Dabei werde ich folgende Themenbereiche ansprechen, die in meiner anwaltlichen Praxis eine große Rolle spielen:

  • Widerrufsbelehrung:
  • neu seit dem 13.06.2014 durch Umsetzung der Verbraucherrechtlinie.
  • Konflikt mit alten AGB vermeiden (Stichwort: doppelte 40-EUR-Klausel).
  • Stellung eines Musterwiderrufsformulars
  • Sonstige Änderungen durch Umsetzung der Verbraucherrechtlinie:
  • Anbieterkennzeichnung: Telefonnummer Pflicht
  • Produktbeschreibung: ggfs. Hinweise auf (Hersteller-) Garantien (Erläuterung der Garantiefälle, Fristen, Adressen, Form, Einreichen bestimmter Belege), vollständige Bedingungen auflisten oder verlinken. Bislang nur bei Ebay-Angeboten notwendig, nicht bei Onlineshops, jetzt bei beiden.
  • Hinweis auf Gewährleistung vorgeschrieben: “Bei allen Waren aus unserem Shop bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.”
  • Liefertermine, auch bei sofort lieferbaren Produkten, möglichst Datum, aber „ca. x-y Tage genügt, wenn spätester Liefertermin klar ist. „Versandbereit“ ist unzulässig
  • Bestellvorgang: spätestens im Warenkorb neue Angaben zu Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln
  • Bestellübersicht („Button-Lösung“):
  • „Kaufen“ lt. Urteil AG Köln unzureichend. Urteil falsch, da im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als zulässig genannt. Sicher: „zahlungspflichtig bestellen“
  • Bestellübersichtsseite: Problem der „wesentlichen Merkmale der Ware“
  • PreisangabenVO:
  • Achtung bei Lieferung ins Nicht-EU-Ausland, z. B. Schweiz, da auch Zölle
  • Bilder, Texte:
  • Nutzungsrechte klären
  • Urheberrechtsvermerk richtig anbringen bei fremden Werken
  • Datenschutz:
  • Google Analytics, Facebook (2-Klick-Variante)
  • Mangelnde oder mangelhafte Datenschutzerklärung ist lt. OLG Hamburg Wettbewerbsverstoß
  • Newsletter: Double-Opt-In: OLG München vs. OLG Celle und gesunden Menschenverstand
  • AGB:
  • keine unzulässigen Haftungsbegrenzungsklauseln
  • keine (ungewollte) Begrenzung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte
  • korrekte Gerichtsstandsvereinbarungen
  • Adword/Keyword-Werbung:
  • Werbung mit fremden Marken ist grds. zulässig, wenn das fremde Markenzeichen nicht im sichtbaren Teil der Anzeige erscheint und die Anzeige durch entsprechende farbliche oder sonstige Gestaltung deutlich als Anzeige zu erkennen ist.
  • Ausnahme: Markenrechtsverletzung auch ohne sichtbare Nennung der Marke im Text, wenn der Markeninhaber über ein Vertriebssystem verfügt und durch die Anzeige der Eindruck entsteht, dass der Werbende Teil dieses Vertriebssystems ist (blumenbutler.de)
  • Aktuell: Google-Shopping:
  • Problem: Versandkosten sind nur im mouse-over-effect sichtbar, bei mobilen Endgeräten gar nicht. Verstoß gegen PreisangabenVO. Zwei Entscheidungen des LG HH dazu, möglicherweise vom selben Abmahner. Urt. v. 13.06.2014, 315 O 150/14; Beschl. v. 5.6.2014, 327 O 245/14)