Depotinhaber werden derzeit von ihren Banken hinsichtlich ihres Bestandes an Lehman-Zertifikaten darauf hingewiesen, dass der Wert dieser Anlagen Null beträgt. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass die Betroffenen einen Totalverlust erleiden werden.

Welche Möglichkeiten haben nun Geschädigte gegenüber ihrer sie beratenden Bank, Schadensersatz geltend zu machen?

Insoweit gibt es im Bereich des Kapitalanlagerechts generell zwei denkbare Ansatzpunkte :

Zum einen muss eine Bank anlage- und anlegergerecht beraten. Wenn es dem Anleger darum geht, sein Geld sicher anzulegen, passt dazu nicht ein Aktienfond oder ein Zertifikat.

Ein anderer Ansatzpunkt besteht darin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2006, Az.: VI ZR 56/05, festgestellt hat, dass eine Bank über verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren, die sie aus Fondsanteilen erhält (Provisionen) aufklären muss. Der Hintergrund besteht darin, dass der Kunde beurteilen können muss, ob die Anlageempfehlung seiner Bank allein in seinem Interesse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Der Kunde muss dazu wissen, ob Provisionen gezahlt werden und wenn ja, in welcher Höhe. Insoweit ist interessant, dass der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung angenommen hat. Dies ist deshalb so wichtig, weil für diese nicht die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG von drei Jahren gilt.

Wenn nach alledem ein Schadensersatzanspruch besteht, so kommt es zu einer Erstattung des Kapitals sowie evtl. zusätzlich zum Ersatz von Zinsen für eine wirklich sichere Anlage. Die beratende Bank erhält dafür im Gegenzug die wertlosen Zertifikate ect. im Wege der Abtretung.

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