Da zwischen den Instanzgerichten umstritten ist, ob im Impressum neben der Email-Adresse auch eine Telefonnummer anzugeben ist, wurde der EuGH angerufen. In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt die Auffassung, dass die Telefonnummer nicht angegeben werden müsse.

Teilweise klingen die Ausführungen des Generalanwalts (Rn. 36) etwas ironisch, was die Technikskepsis (der Deutschen?) angeht:

36. Geschäftliche Transaktionen im Internet rufen einiges Misstrauen hervor, so dass sie besondere Garantien in Bezug auf die Identität und die Zuverlässigkeit des Diensteanbieters verlangen. Man kann aber heute diesen Garantien nicht ein Kommunikationsmittel hinzufügen, das dem Umfeld selbst, in dem die Geschäftstätigkeit stattfindet, fremd ist, nur weil man es als herkömmlicher und bekannter, insgesamt als sicherer ansieht. Schon immer hat es in der Menschheitsgeschichte Ablehnung und Skepsis gegenüber neuen Geschäftsformen gegeben, und das Telefon selbst, jetzt so alltäglich und vertrauenswürdig, erweckte großes Misstrauen, als es begann, in die menschlichen Beziehungen vorzudringen(9).

Da der EuGH sich in der Regel den Ausführungen des Generalanwalts anschließt, ist davon auszugehen, dass der EuGH dementsprechend entscheiden wird. Damit wird ein Streitpunkt im Rahmen der Impressumpflicht gem. § 5 TMG erledigt.

Das Thema Impressum und Wettbewerbsverstoß an sich bleibt jedoch weiter aktuell. So hat das OLG Hamm entschieden, dass Verstöße gegen § 5 TMG in keinem Falle eine Bagatelle i. S. d. § 3 UWG darstellen. Zur Begründung wird Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie herangezogen. Danach werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken wird schon jetzt – vor Umsetzung in deutsches Recht – von den Gerichten als Auslegungsmaßstab herangezogen. Die Umsetzung wird jedoch demnächst erfolgen. So hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit. U. a. wird es eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geben.