Obwohl die Impressumpflicht schon seit vielen Jahren besteht, gibt es auf diesem Gebiet immer noch erstaunlich viele Unsicherheiten und entsprechend häufigen Abmahnungen. Auch die Rechtsprechung entwickelt sich weiter.

Dieser Beitrag soll die wichtigsten Grundlagen zum Impressum kurz darstellen und Fehler und Abmahnungen vermeiden helfen.

Rechtliche Grundlage ist § 5 TMG (früher § 6 TDG).
Welche Fehler kommen besonders häufig vor?

  • Der Verantwortliche wird nicht mit Vor- und Zunamen genannt (wichtig bei Einzelfirmen)
  • Bei juristischen Personen wird der Vertretungsberechtigte nicht angegeben (merke: es muss letztlich immer eine natürliche Person als Ansprechpartner vorhanden sein)
  • Die Aufsichtsbehörde wird vergessen (Beispiel: Fahrschule)
  • Die Umsatz-ID-Nr. wird nicht angegeben. Aber: nur wer diese besitzt (muss beim Finanzamt beantragt werden), kann diese auch angeben. Die Steuernummer hat mit der Umsatzsteuer-ID-Nr. nichts zu tun und muss auch nicht angegeben werden.
  • Angaben sind versteckt oder nur über mehr als zwei Klicks zu finden und damit nicht mehr „unmittelbar erreichbar
  • Auch bei Ebay müssen ebenfalls Impressumangaben gemacht werden, wenn es sich um ein gewerbliches Angebot handelt
  • Vorsicht bei der Verwendung von Bildern für das Impressum. Zwar gibt es noch keine Gerichtsentscheidung, die das untersagen würde, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte diese Form der Darstellung als nicht „leicht auffindbar und jederzeit verfügbar“ i. S. d. Gesetzes ansehen würden.

Was kann passieren, wenn das Impressum nicht vorhanden ist oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht?

  • Ein Verstoß gegen die Impressumpflicht stellt gemäß § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR belegt werden.
  • Verbraucherschutzvereine und Mitbewerber können wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen. Zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten ist derzeit umstritten, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle darstellt. Das OLG Hamm geht in einer jüngeren Entscheidung davon aus, dass es sich immer um einen relevanten Wettbewerbsverstoß handelt, wenn das Impressum fehlt oder fehlerhaft ist.