Es liegen Anhaltspunkte vor, dass die für den Vertrieb der Genossenschaftsanteile verantwortliche Firma und auch Teile des früheren Vorstandes für Schäden von Euranova-Anlegern haftbar gemacht werden können. Dies ist ein weiterer Ansatzpunkt, um Euranova-Geschädigten zu helfen.

Soweit es um die Haftung des Beraters geht, ist die strenge Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG zu beachten:

Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

Lassen Sie daher Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen. Wir beraten Sie gerne.