Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann wettbewerbswidrig sein. Das ist ein alter Hut. Durch die sogenannte schwarze Liste im Rahmen der UGP-Richtlinie und Umsetzung in das UWG ist dies auch noch einmal ausdrücklich geregelt worden. Dies ergibt sich aus Nr.10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG: Danach ist die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, irreführend und damit unzulässig. Damit ist aber nicht gesagt, dass jede Werbung oder Äußerung, die zum Beispiel auf bestehende Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte hinweist, unzulässig ist.

 

Hinweis nicht hervorgehoben

Ein Hinweis auf gesetzlich verbriefte Rechte ist zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Äußerung keine besondere Aufmerksamkeit erweckt, weil sie in Schrift, Größe und Gestaltung dem Angebot insgesamt entspricht und grafisch nicht besonders hervorgehoben ist. Dies ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden, wie zum Beispiel in einem Beschluss OLG Köln vom 01.02.2013, Aktenzeichen 6 W 21/13 sowie KG GRUR-RR 2008, 131. Diese Auslegung ist auch deshalb sinnvoll und geboten, weil der Verbraucher seine Rechte oftmals auch gar nicht so genau kennt und die Informierung damit auch zu seinem Vorteil ist.

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