Nach aktuellen Pressemitteilungen nimmt die Anzahl der Abmahnungen im Bereich des Internethandels pro Jahr um 10 % bis 15 % zu. Dies hängt insbesondere mit Massenabmahnungen einzelner Mitbewerber zusammen, die das Internet auf bestimmte Formulierungen und entsprechende Verstöße durchforsten und dann Konkurrenten abmahnen lassen. Dabei fallen Anwaltskosten zwischen 500,00 EUR und 1.200,00 EUR an. Häufiger Angriffspunkt ist die Widerrufsbelehrung. Dies gilt insbesondere bei Ebay-Shops, aber auch bei eigentlichen Onlineshops. In erster Linie ist es natürlich empfehlenswert, die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung rechtlich überprüfen zu lassen, bevor sie ins Internet gestellt wird.

Wenn es dann aber zu einer Abmahnung gekommen ist und sich diese als möglicherweise berechtigt herausstellt, stellt sich dann wieder die Frage, ob hier ein Fall der missbräuchlichen Massenabmahnung vorliegt. Dann muss die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und die Anwaltskosten müssen nicht gezahlt werden. In letzter Zeit haben die Gerichte insoweit häufiger zu Gunsten der Abgemahnten geurteilt. So entschied beispielsweise das LG Heilbronn mit Urteil vom 23.04.2007 (Az. 8 O 90/07 ST), dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Anwalt mit „kostenneutralen Abmahnungen“ von Ebay-Verkäufern wirbt und der Umfang der Abmahnung in keinem Verhältnis zu den Umsätzen des Abmahnenden steht. Auch bei der Höhe des Streitwerts ist eine „Tendenz“ zu erkennen. Es gibt bereits eine Entscheidung, die einen Streitwert von lediglich 500,00 EUR bei einem Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang der Widerrufsbelehrung annimmt. Es lohnt sich also in jedem Falle, die Berechtigung der Abmahnung anwaltlich überprüfen zu lassen. Oftmals ist es auch so, dass der Abmahnende selbst gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. So führt oftmals eine entsprechende Gegenabmahnung zu einem Einlenken der Gegenseite.