Das OLG München hat mit Urteil vom 21.09.2006 (AZ 29 U 2119/06) entschieden, dass E-Bay unter bestimmten Voraussetzungen als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Dritter auf Unterlassung sowie auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. 

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten bei E-Bay unter Pseudonymen deutsche Übersetzungen von lateinischen Texten aus einem urheberrechtlich geschützten Lateinlehrbuch angeboten. Die Beklagte wurde dann von der Klägerin, welche die Rechte an dem Lehrbuch innehatte, abgemahnt und auf Unterlassung sowie auf Auskunft hinsichtlich der Namen und Anschriften der Anbieter in Anspruch genommen. E-Bay lehnte dies ab und verwies die Klägerin darauf, das sogenannte VeRi-Programm in Anspruch zu nehmen. 

Das Gericht geht von einer Haftung E-Bays aus: 

„Der Unterlassungsantrag entsprechend der im Termin vom 03.08.2006 vorgenommenen Modifikation ist teilweise begründet. Die Beklagte haftet – wenn auch nicht von Anfang an – als Störerin für von Anbietern begangene Urheberrechtsverletzungen.“ E-Bay hafte für begangene Urheberrechtsverletzungen als Störerin. Dabei nimmt das Gericht eine Interessenabwägung hinsichtlich der Prüfungspflichten von E-Bay vor: E-Bay hafte für begangene Urheberrechtsverletzungen als Störerin. Dabei nimmt das Gericht eine Interessenabwägung hinsichtlich der Prüfungspflichten von E-Bay vor: „Einem Unternehmen, dass – wie die Beklagte – im Internet eine Online-Handelsplattform für Verkäufe Dritter betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vergl. BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung). Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und mit dem sich aus § 8 II 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver Überwachungspflichten kollidieren.“  Das Gericht sieht aber auch, dass E-Bay aus den rechtswidrigen Angeboten selbst Profit zieht: 

E-Bay hafte für begangene Urheberrechtsverletzungen als Störerin. Dabei nimmt das Gericht eine Interessenabwägung hinsichtlich der Prüfungspflichten von E-Bay vor: Das Gericht sieht aber auch, dass E-Bay aus den rechtswidrigen Angeboten selbst Profit zieht: „Andererseits ist zu bedenken, dass die Beklagte durch ihr geschuldete Entgelte und Provisionen (…) an dem Verkauf urheberrechtsverletzender Waren beteiligt ist. (…). Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie die Beklagte immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (vergl. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt (vergl. BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung). Die Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG wird erst durch die – im Regelfall durch Stellungnahmen des Rechtsinhabers bewirkte – Kenntnis von rechtsverletzenden Fremdinformationen „aktiviert“. Daraus folgt, dass es zu einer Störhaftung des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist.“  Wichtig ist in diesem Zusammenhang also, dass das Abmahnschreiben E-Bay in ausreichender Weise Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen verschafft. Dazu sind auch nähere Darlegungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der angebotenen Texte erforderlich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang also, dass das Abmahnschreiben E-Bay in ausreichender Weise Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen verschafft. Dazu sind auch nähere Darlegungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der angebotenen Texte erforderlich. Neben Unterlassung haftet E-Bay auch auf Auskunft gem. § 101 a UrhG. 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang also, dass das Abmahnschreiben E-Bay in ausreichender Weise Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen verschafft. Dazu sind auch nähere Darlegungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der angebotenen Texte erforderlich. Neben Unterlassung haftet E-Bay auch auf Auskunft gem. § 101 a UrhG. „Verletzer im Sinne von § 101 a I UrhG ist grundsätzlich auch der Störer, der ggf. schuldlos zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat; dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (…). Es steht dem Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht entgegen, dass diese nicht in eine Vertriebskette eingebunden ist, bei der die Verfielfältigungsstücke in ihre Hände gelangen. Die Beklagte hat auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Mit dem Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ sind allein private Endnutzer von der Auskunftspflicht gänzlich ausgenommen (…); ein solcher privater Endnutzer ist die Beklagte nicht. Allerdings ist die Auskunftspflicht eines Störers wie der Beklagten nach § 101 a UrhG zeitlich auf den Zeitraum ab Eintritt der Störerhaftung, hier ab dem 12.07.2005, zu begrenzen. Eine Auskunftshaftung für den Zeitraum vor Eintritt der Störerhaftung würde mit der Wertung des § 8 Abs. II Satz 1 TDG, aus dem sich ein Verbot proaktiver Überwachungspflichten ergibt, kollidieren (…).  Kommentar: Kommentar: Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Rechtssprechung des OLG Frankfurt ZUM 2005, 324, 326 f. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH hierüber abschließend entscheiden wird. 

Kommentar: Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Rechtssprechung des OLG Frankfurt ZUM 2005, 324, 326 f. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH hierüber abschließend entscheiden wird. Das Urteil ist für Urheber bei der Rechtsdurchsetzung natürlich äußerst hilfreich. Zum einen muss der Urheber nicht jeden einzelnen Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sobald er E-Bay hinreichend genau über die Urheberrechtsverletzung informiert hat. E-Bay haftet danach für die Urheberrechtsverstöße Dritter. Zum anderen gelangt der recht Inhaber über § 101 a UrhG an die für ihn wichtigen Informationen für die Bemessung seines Schadensersatzanspruchs gegenüber den Verletzern (E-Bay selbst haftet nicht auf Schadensersatz). 

Es besteht nämlich ein Anspruch nicht nur auf Herausgabe der Adressdaten, sondern auch über die Zeitdauer und den Umfang des rechtswidrigen Angebotes Dritter. Diese Auskunft ermöglicht das VeRi-Programm nicht. Bisher war es daher so, dass der rechte Inhaber Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet hat, um über eine spätere Akteneinsicht weitere Informationen über die Urheberrechtsverletzungen zu erlangen. Oftmals ist es jedoch so, dass die Ermittlungsbehörden die Urheber auf den Privatklageweg verweisen, so dass der Urheber letztlich auf die Angaben des Verletzers über die Zeitdauer und den Umfang seiner Verletzungshandlungen angewiesen ist.