Regelmäßig erhalte ich von Mandanten Anfragen dazu, ob und unter welchen Umständen es eine Haftung für Links gibt. Geradezu berühmt-berüchtigt sind die häufig anzufindenden Hinweise auf eine Entscheidung „des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1998“, wonach man sich von fremden Inhalten distanzieren muss, um nicht durch Linksetzung für diese zu haften. In diesem Urteil steht jedoch genau das Gegenteil dazu drin, was ihm nun zugesprochen wird. Den Hinweis sollte man sicher daher ersparen.

Die Rechtsprechung – insbesondere des BGH – hat eine Haftung für Links im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts herausgearbeitet. Danach besteht eine solche nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn man sich den Inhalt der verlinkten Seite zu Eigen macht. Außerdem tritt eine Haftung immer dann ein, wenn man über die rechtswidrigen Inhalte der verlinkten Seite in Kenntnis gesetzt wurde. Doch wann liegt ein derartiges Zueigenmachen vor? Dazu kann man keine allgemeinen Aussagen treffen, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an. Mit einem solchen hat sich das OLG Karlsruhe in einem Prozesskostenhilfeverfahren beschäftigt. Dort ging es um einen Link von der Homepage eines Heilpraktikers auf die Internetseite eines Forschungsverbandes. Die Aussagen auf dieser Seite verstießen unstreitig gegen §§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG und § 3 HWG, da die Wirkung sogenannten Ohrimplantat-Akupunktur wissenschaftlich umstritten sei. Der fragliche Link sei zur eigenen Werbung eingesetzt worden. Die Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und würden vom Verkehr nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Auf der eigenen Homepage habe der Beklagte auf klinische Studien verwiesen, die hochsignifikante Behandlungserfolge beim Einsatz der Ohrimplantat-Akupunktur bei bestimmten Erkrankungen belegten. Den weiteren Hinweis: Weitere Infos auch auf „www….com „ habe der Beklagte einsetzt, um durch die Aussagen auf dieser Homepage zu den von ihm angesprochenen Themen die eigenen Aussagen zu unterstreichen, wodurch er sich diese zu eigen gemacht habe. Auf die Frage von Prüfungspflichten komme es nicht an, da durch das Zueigenmachen eine originäre eigene Verantwortlichkeit für die fremden Inhalte gegeben sei.

Praxistipp:

Immer wenn eigene (Werbe-) Aussagen durch eine Verlinkung im Text unterstrichen werden soll, besteht die Gefahr einer Haftung für die Inhalte der verlinkten Seite durch Zueigenmachen. Daher sollte man solche Links besonders kritisch prüfen. Spätestens bei Inkenntnissetzung über die Rechtswidrigkeit des Verstoßes besteht eine Handlungspflicht zur Beseitigung des Links. Wenn dieser nicht unverzüglich nachgekommen wird, greift spätestens eine eigene Haftung des Anbieters der verlinkenden Webseite.

Haben Sie Fragen zum Bereich des Wettbewerbsrechts oder Internetrechts? Dann rufen Sie an:

05221/ 187 99 40 oder schreiben Sie eine E-Mail

info@ra-dr-graf.de

Az. OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.01.2014, Az. 4 U 260/13