Am 11.03.2009 hat der BGH über die Frage zu entscheiden gehabt, ob der Inhaber eines eBay-Accounts für markenrechts- oder wettbewerbswidrige Angebote eines Dritten haften muss (BGH I ZR 114/06 – Halzband). Es handelte sich dabei um ein Angebot der Ehefrau des Accountinhabers, die in der Artikelbeschreibung mit dem Begriff „Cartier“ geworben hatte, jedoch gar keine Originalware anbot. Die beiden ersten Instanzen hatten eine Haftung des Ehemannes abgelehnt. Dieser habe nichts von den Aktivitäten seiner Frau gewusst und könne deshalb für etwaige Rechtsverletzungen seiner Ehefrau nicht verantwortlich sein. Der BGH sieht das anders. Zwar hafte der Ehemann nicht als Täter oder Teilnehmer der ihm unbekannten Tat. Er hätte aber dafür sorgen müssen, dass seine Ehefrau nicht auf die Zugangsdaten zugreifen kann. Eine hinreichende Sicherung habe jedoch nicht stattgefunden. Er müsse sich damit so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte. Mit der Eröffnung eines eBay-Kontos werde die Gefahr der Unklarkeit geschaffen, wer unter dem entsprechenden Account gehandelt habe. Es werde eine Gefahrenlage geschaffen, für welche den Inhaber des Kontos die Haftung treffe.

(Quelle: Presseerklärung des BGH Nr. 55/2009)

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Unklar ist deshalb noch, wann der Inhaber eines eBay-Kontos die Zugangsdaten „hinreichend“ gesichert hat, damit ihn kein Verschulden trifft. Dabei werden auch Aspekte der Darlegungs- und Beweislast eine Rolle spielen.

Man wird sicherlich auch unterscheiden müssen zwischen einer privaten und einer gewerblichen Nutzung von eBay-Accounts. Bei gewerblicher Nutzung haftet der Inhaber für Wettbewerbsverstöße seiner Angestellten automatisch gemäß § 8 II UWG. Diese Haftung geht daher im Zweifel sogar noch weiter als diejenige eines privaten eBay-Kontos.

Fraglich ist, ob die Haftung des eBay-Kontoinhabers genauso weit geht wie diejenige eines Bankkontos bei Mißbrauch der PIN. Dort geht die Rechtsprechung von einem Anscheinsbeweis dahingehend aus, dass die PIN nicht sorgfältig verwahrt wurde. So hat das OLG Karlsruhe zu dieser Problematik wie folgt entschieden (Urteil v. 06.05.2008 – Az. 17 U 170/07):

Wenn Abhebungen mit einer EC-Karte unter Verwendung der PIN an einem Geldautomaten vorgenommen werden und sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war, spricht der erste Anschein dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst hat oder er die EC-Karte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so verwahrt hat, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich verwenden konnte.

Der Inhaber einer EC-Karte kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, wenn er sich auf die abstrakte Gefahr der unberechtigten Ausspähung von Daten und Herstellung von Kartendubletten beruft und gleichzeitig vorträgt, die EC-Karte zuvor ausschließlich in den Schalterräumen seiner Bank eingesetzt zu haben, in der Missbrauchsfälle bisher nie bekannt geworden sind.

Faktisch führt dies dazu, dass der Kontoinhaber fast immer haften muss. In einem vergleichbaren Fall hatte auch der BGH bereits zuvor genauso entschieden (Az.: XI ZR 210/03).

Ob der BGH auch bei den eBay-Konten von einer derartigen Beweislastverteilung ausgeht, bleibt einer Prüfung der Urteilsgründe vorbehalten.