Das Landgericht Hamburg hat aktuell – offenbar in einem einstweiligen Verfügungsverfahren – per Beschluss entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafes für rechtswidrige Uploads von urheberrechtlich geschützten Werken durch seine Kunden hafte (Landgericht Hamburg, Beschluss v. 25.11.2010 – Az.: 310 O 433/10). Er müsse Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Kunden derartige Uploads vornehmen können. Dies könne z. B. dadurch geschehen, dass die für das Filesharing notwendigen Ports gesperrt werden.

Kommentar: Es gibt erstaunlich wenige Entscheidungen zum Thema „Haftung von Internetcafebetreibern für Rechtsverletzungen Ihrer Kunden“ oder vergleichbar von Hotspotbetreibern (z. B. Hotels). Wenn es tatsächlich technisch möglich ist, durch Sperrung von Ports wirksam Filesharing zu verhindern, spricht nichts gegen diese Entscheidung. Sie dürfte auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der BGH-Entscheidung – Sommer unseres Lebens – liegen. Denn dort wurde lediglich bei Privatpersonen angenommen, dass diese nicht ständig überprüfen müssen, ob Dritte über ein WLAN-Netzwerk auf ihren PC zugreifen, weil die Verschlüsselung ihres Routers nicht mehr ausreichend ist (WEP reicht z. B. nicht mehr, jetzt wird WPA2 verlangt).  Hinzu kommt, dass bei Internetcafes und Hotspots Dritten ja gerade bewußt die Möglichkeit gegeben wird, den eigenen PC zu nutzen. Wenn allerdings keine technischen Möglichkeiten zum Ausschluss von Filesharing gegeben sind, würde das Geschäftsmodell von Internetcafes, aber auch von Hotspotbetreibern äußerst risikobehaftet werden. Es bleibt also abzuwarten, ob noch ein Hauptsacheverfahren folgt, in dem evtl. Sachverständige sich mit der Frage der technischen Schutzmaßnahmen beschäftigen.

Dank für den Hinweis auf die Entscheidung des LG Hamburg geht an Prof. Hoeren, Uni Münster.