Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az.: 1 ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zum Thema „Impressum“ sowie zu der Frage der klaren und verständlichen Zurverfügungstellung von speziellen Informationen bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erlassen. Dabei hat er mehrere Streitfragen geklärt.

Die streitgegenständliche Internetseite in „Online-Magazinen für Arzt und Patient“ beinhaltete die Möglichkeit, Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Onlinebestellformular über das Internet zu bestellen. Die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten waren dabei nicht auf der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese waren erst nach einem Klick auf den in der linken Navigationsleiste befindlichen Link „Kontakt“ und durch ein weiteres Anklicken auf „Impressum“ auf der sich anschließend öffnenden Internetseite ersichtlich. Dabei sind auf dieser zweiten Seite in gleicher Weise weitere Links enthalten zu den Bereichen „Redaktion“, „Vertrieb/Abos“, „Anzeigenverkauf“, „Pharmakommunikation“, der „Verlag R.“ und „Ihr Weg zu uns“.

Die Klägerin ist eine Wettbewerbszentrale. Sie ist der Auffassung gewesen, dass die Angaben gem. § 6 TDG (jetzt: § 5 TMG) nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien. Dabei wurde ihr erstinstanzlich Recht gegeben, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch zurück. Diese Entscheidung wurde vom BGH bestätigt.

1. Streitfrage:

Stellt ein Verstoß gegen § 6 TDG (jetzt: § 5 TMG)/§ 10 Abs. 2 MDStV einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar?

Der BGH bejaht dies. Es handele sich dabei um Verbraucherschutzvorschriften, denen eine Schutzfunktion zukomme und die eine so genannte Marktverhaltensregel darstellen. Dies war zuletzt auch herrschende Meinung bei der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur. Letzte Zweifel wurden damit ausgeräumt.

2. Streitfrage

Welche Anforderungen sind an eine Anbieterkennzeichnung mit Blick auf das Transparenzgebot des § 6 TDG (leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar) zu stellen? Unter welchem Begriff müssen die Angaben erscheinen?

Denkbar sind verschiedene Begriffe: „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“, „Impressum“.

Der BGH schließt sich insoweit den Feststellungen des Berufungsgerichts an, wonach dem „durchschnittlich informierten Nutzers des Internets“ mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Damit sei der Zweck der Informationspflichten erfüllt. Diese sollen dem Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweisen, „mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt“! Nicht erforderlich ist nach Auffassung des BGH, dass sich die Angaben auf der Startseite befinden. Dann müsse allerdings gewährleistet sein, dass auf den folgenden Seiten die Begriffe „Kontakt“ oder „Impressum“ gewählt werden. Obwohl der BGH sich hier allein auf die Feststellungen des Berufungsgerichts stützt, was die Frage des durchschnittlich informierten Nutzers des Internets im Zusammenhang mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ angeht, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des BGH auch nicht anders ergangen wäre, wenn das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dann hätten sich die BGH-Richter selbst als „durchschnittlich informierte Nutzer des Internet“ angesehen. Man wird also festhalten können, dass die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ beide geeignet sind, um auf die Anbieterkennzeichnung in ausreichender Weise hinzuweisen.

3. Streitfrage

Wie viele Zwischenschritte („Klicks“) sind im Rahmen der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ zulässig?

Dazu führt der BGH wie folgt aus:

Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link „Kontakt“ und den weiteren Link „Impressum“ auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (…). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (…). Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt.

Dadurch, dass der Link „Kontakt“ deutlich abgesetzt von anderen Menüpunkten in der linken Navigationsspalte angegeben ist, wird ein langes Suchen des Nutzers verhindert.

Praktische Konsequenz:

Menüpunkte, die einen Link zu den Angaben der Anbieterkennzeichnung darstellen, sollten in der Navigationsleiste entsprechend hervorgehoben werden.

Dies ist eine Besonderheit des vom BGH entschiedenen Falls:

Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (…). Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung „Impressum“ auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken des Links „Kontakt“ öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen.

Das bedeutet, dass bei einem entsprechenden Tatsachenvortrag die unmittelbare Erreichbarkeit bei einem „Zwei-Klick-Impressum“ vom Gericht verneint kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn auf der nach dem ersten Klick sich öffnenden Seite neben den Pflichtangaben gem. § 6 TDG weitere hiervon unabhängige Informationen gegeben werden, z.B. eine Anfahrtsskizze. Nur dadurch, dass dies von der Klägerseite nicht rechtzeitig vorgetragen wurde, spielte es im entschiedenen Fall keine Rolle.

4. Streitfrage

Reicht es aus, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können oder ist es notwendig, dass die Informationen im Onlinebestellformular aufgelistet sind oder im Laufe eines Bestellvorganges zwangsweise aufgerufen werden müssen?

Diese Frage stellt sich immer, wenn bei einer geschäftlich genutzten Internetseite auch eine unmittelbare Bestellmöglichkeit besteht.

Dazu stellt der BGH eindeutig fest:

Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es – wie im Streitfalle – ausreichen, dass die nach §§ 1 Abs. 1 NR. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.

Fazit:

Der BGH stellt auch an dieser Entscheidung mehrmals auf das neue Verbraucherleitbild ab, nämlich den „durchschnittlich informierten Nutzer des Internets“. Dieser kennt sich mit den Begebenheiten des Internets, insbesondere mit Links, aus. Übertriebenen Anforderungen an gesetzliche Informationspflichten wird damit erneut ein Riegel vorgeschoben.