Am 30. Juni 2009 erging ein Grundsatzurteil des BGH (VI ZR 210/08) zu der Frage, inwieweit ein Domaininhaber für die Inhalte haftet, die der Betreiber der von ihm gepachteten Domain dort veröffentlicht oder veröffentlichen lässt. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Haftung des Domaininabers prinzipiell in Betracht komme – und zwar als sogenanter Störer. Genauso wie ein Vermieter neben dem Mieter könne ein Verpächter neben dem Pächter in Anspruch genommen werden. Der Verpächter habe die Möglichkeit, sich über den Pachtvertrag Einfluss auf die Domain zu sichern. Letztlich könne er bei fortbestehenden Rechtsverletzungen sogar eine Trennung der Website von der Domain vornehmen. Da der Störerbegriff jedoch sehr weit sei, müsse eine Einschränkung der Haftung über die Notwendigkeit einer Verletzung von Prüfungspflichten erfolgen. Eine Vorabprüfungspflicht des Domaininhabers für fremde Inhalte gebe es nicht. Wenn der Domaininhaber allerdings Kenntnis von der Rechtsverletzung (es ging um eine schwere Persönlichkeitsverletzung) erhalte, werde die Prüfungspflicht aktiviert. Wenn der Domaininhaber dann weiter untätig bleibe, hafte er als Störer.
Kommentar Dr. Graf:
Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung für fremde Rechtsverletzungen. Die z. T. in der Rechtsprechung des BGH aufgetretene Tendenz, die Störerhaftung durch eine Ausweitung der „direkten“ deliktischen Haftung als Täter oder Teilnehmer aufzugeben, wurde nicht fortgesetzt.
Praktische Konsequenz für Domaininhaber: sie sollten bei Beschwerden von Dritten auf jeden Fall prüfen, ob der Domaininhaber zur Löschung des Inhalts aufzufordern ist. Diese Aufforderung muss ggfs. auch durchgesetzt werden. Dafür sollte sich der Domaininhaber durch entsprechende Gestaltung des Domainpachtvertrages die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten vorbehalten.