Bewertungsportale müssen sich naturgemäß immer wieder mit dem Vorwurf einzelner Ärzte, Lehrer, Hotelbetreiber etc. beschäftigen, eine dort von den Nutzern abgegebene Bewertung sei rechtswidrig und müsse gelöscht werden. Einzelheiten zu diesen Verfahren habe ich in verschiedenen News bereits dargestellt. Die Rechtsprechung musste sich aber auch mit einer generellen Frage beschäftigen.

 

Besteht bei einem Bewertungsportal ein genereller Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, dass grundsätzlich alle negativen Bewertungen zu verhindern sind?

Es geht also zum die Frage, ob aufgrund der potentiellen Gefahr von negativen (anonymen) Bewertungen ein Bewertungsportal insgesamt seine Veröffentlichungspraxis einstellen muss. Der BGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass es ein grundsätzliches Informationsinteresse der Verbraucher und anderer Internetnutzer gibt, das einen eigenen Schutz genießt. Dies spielt z.B. bei Preissuchmaschinen eine Rolle. Dementsprechend fällt die Güter- und Interessenabwägung in einem derartigen Fall zu Gunsten des Portalbetreibers und der anonymen Nutzer sowie der Allgemeinheit aus, Bewertungen im Einklang mit Artikel 5 GG abgeben zu können und sich über diese zu informieren. Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, dass der einzelne Hotelbetreiber gegenüber sachlich falschen Bewertungen oder Schmähkritik durchaus rechtliche Möglichkeiten hat, diese zu unterbinden. Aus diesem Grunde scheiden sowohl Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 analog BGB als auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten aus. Dies hat beispielsweise das OLG Hamm in seinem Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 U 51/11 bestätigt.

Praktischer Hinweis:

Es gibt inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen Portalbetreiber Beiträge löschen müssen. Grundsätzlich greifen Prüfungs- und Löschungspflichten erst ab Inkenntnissetzung in Bezug auf den konkreten Rechtsverstoß ein. Danach muss im Wege des sogenannten „notice and take down“ Kontakt mit dem User aufgenommen werden.

Falls Sie hierzu Fragen haben sollten, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Dr. Graf gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an: 05221/ 187 99 40

oder schreiben Sie eine E-Mail:  info@ra-dr-graf.de