Abofallen sind nicht totzukriegen. Zwar gibt es durchaus Urteile, die die Betreiber derartiger „Portale“ zum Schadensersatz verurteilt haben, so dass die Betreiber die Kosten des vom Verbraucher eingeschalteten Rechtsanwalts zu tragen haben, vgl. News vom 25.10.2010. Aber das hindert die Abofallenbetreiber nicht daran, ihr einträgliches Geschäft munter weiterzubetreiben. Es schmerzt einfach noch nicht genug.

Ernst wird es erst, wenn sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Aber daran haperte es – bis jetzt. Denn nun hat das OLG Frankfurt entschieden, dass es sich bei dem Geschäft um Abofallen um Betrug handelt. Während das Landgericht dies bislang noch anders gesehen hatte, weil der Kunde ja im Kleingedruckten sehen könne, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Eine lebensfremde Einschätzung, denn sonst würden ja nicht so viele Verbraucher auf diese Art der Abzocke hereinfallen.

Es gibt also Hoffnung, dass durch die Sanktionen des Strafrechts dem Abofallen-Unwesen endlich ein Riegel vorgeschoben werden kann.

Praxishinweis: Natürlich niemals die angeforderten Gebühren bezahlen. Anwalt einschalten zur Abwehr, Kostenerstattung durch Gegenseite anfordern. Strafanzeige erstatten. Verbraucherschutzverein informieren.

Dank für den Hinweis auf das Urteil des OLG Frankfurt an Prof. Hoeren, Universität Münster.