In meinen News vom 28.06.2013 sowie vom 09.07.2013  hatte ich über Änderungen berichtet aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Im ersten Teil hatte ich über wesentliche Änderungen im Bereich des Urheberrechts berichtet, im zweiten über Änderungen betreffend das Inkasso. Im dritten Teil geht es um Änderungen des Wettbewerbsrechts.

 

In § 8 Abs. 4 UWG ist bislang geregelt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung unwirksam ist. Der Gesetzgeber sieht bislang jedoch nur vor, dass die Abmahnung unwirksam ist. Was ist jedoch mit den Kosten des Abgemahnten? Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich und eher zurückhaltend, was einen Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten angeht. Neu eingefügt wird durch die Gesetzesänderung folgender Satz:

 

„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

 

Kostenerstattungsanspruch des rechtsmissbräuchlich Abgemahnten gegen den Abmahner gesetzlich geregelt

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch eingeführt wird. Wenn die Abmahnung jedoch nur unberechtigt war, greift dieser gesetzliche Erstattungsanspruch nicht. Dann muss versucht werden, auf andere Rechtsinstitute zurückzugreifen, wie zum Beispiel § 678 BGB. Interessant ist insoweit ein Vergleich zu der entsprechenden Änderung durch das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Bereich des Urheberrechts. In § 97 a Abs. 4 UrhG ist nämlich folgendes geregelt:

Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

 

Kostenerstattungsanspruch im Bereich des Urheberrechts verbraucherfreundlicher

Im Bereich des Urheberrechts reicht also auch eine unberechtigte Abmahnung aus, um einen Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten zu begründen. Der ursprüngliche Entwurf war sogar noch weitgehender gefasst. Dieser sah nämlich diese Ausnahmeregelung „es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war“ nicht vor. Abmahner, die zu Unrecht abmahnen, werden sich natürlich in Zukunft auf diese Klausel berufen. Dennoch stellt diese Gesetzesänderung im Bereich des Urheberrechts eine deutliche Verbesserung der Rechtsposition des Abgemahnten dar. Denn die Rechtsprechung war bei der Annahme eines Kostenerstattungsanspruchs des unberechtigt Abgemahnten mehr als zurückhaltend. Es war nämlich nicht geklärt, ob eine Urheberrechtsverletzung genauso zu behandeln ist, wie eine angebliche Marken- oder Patentverletzung. Bei Letzteren gilt das Institut der sogenannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnung und gibt dem zu Unrecht Abgemahnten unstreitig einen Erstattungsanspruch.

 

Bußgeldrahmen erhöht

Weitere Änderungen im Bereich des Wettbewerbsrechts betreffen den Bußgeldrahmen für belästigende Werbeanrufe sowie Fälle von aufgedrängten Verträgen. Dieser wurde um das 6fache erhöht.

 

Gewinnspielverträge

Ferner müssen Gewinnspielverträge in Zukunft immer schriftlich bzw. in Textform abgeschlossen werden.

 

Keine Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

Nicht umgesetzt worden ist die Abschaffung des sogenannten fliegenden Gerichtsstands. Die Abmahner können sich daher aus in Zukunft das für sie „passende“ Gericht aussuchen. Auch hier ist ein Unterschied zum Urheberrecht zu sehen, dass wahrscheinlich damit zu begründen ist, dass dort vielfach auch Privatpersonen abgemahnt werden, was im Wettbewerbsrecht per se ausgeschlossen ist.

 

Kommentar: Die Änderungen gehen in die richtige Richtung, aber nicht weit genug. Unberechtigte Abmahnungen sind für den Abmahner weiterhin nicht mit der Gefahr verbunden, Anwaltskosten an den Abgemahnten zu zahlen, außer, es handelte sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Der Nachweis der Rechtsmissbräuchlichkeit ist jedoch sehr schwer zu führen. Man hätte sich im Bereich des Wettbewerbsrechts an der Änderung des Urheberrechts orientieren sollen.