Am 27.6.2013 wurde im Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Neu geregelt werden drei wichtige Bereiche:
1. Urheberrecht, speziell Filesharing.
2. Inkasso.
3. Wettbewerbsrecht.
In meinem ersten Beitrag widme ich mich den Änderungen im Bereich des Filesharings. Dort werden die Abmahnungskosten erheblich reduziert. Erreicht wird dies durch eine Absenkung des Streitwerts auf 1.000,00 EUR. Das bedeutet, dass nach der derzeitigen Gebührentabelle Abmahnungskosten in Höhe von 155,29 € anfallen. Allerdings gibt es für die Abmahnindustrie ein Schlupfloch: wenn dieser Streitwert „nach den Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist, kann auch nach einem höheren Streitwert abgerechnet werden. Darauf werden sich die Abmahnanwälte natürlich immer berufen. Die Frage ist dann, wie die Gerichte entscheiden werden. Und da wird es zu einer regelrechten Zersplitterung kommen. Denn der fliegende Gerichtsstand wurde abgeschafft. Bislang konnten die Abmahner sich das passende Gericht aussuchen. Demnächst muss der Verbraucher jedoch in jedem Fall an seinem Wohnsitz verklagt werden.
Die neue Fassung des § 97a UrhG soll wie folgt lauten:
§ 97a
Die Änderung greift die bisherige Abmahnpraxis noch an weiteren Punkten an:
Filesharing-Abmahnungen schlüsseln bislang nicht auf, wie sich die Gesamtforderung zusammensetzt. Es wird nur allgemein gedroht, dass der Streitwert 10000 oder 50000 € beträgt, um dann gnädigerweise ein entgegenkommendes Vergleichsangebot zu unterbreiten. Damit ist jetzt Schluss. Die Höhe des Schadensersatzes muss genau angegeben werden. Nicht geregelt oder gedeckelt wurde allerdings die Höhe des Schadensersatzes (meist berechnet über die sog. fiktive Lizenzgebühr). Es bleibt abzuwarten, ob die Abmahner den Schwerpunkt ihrer Ansprüche auf diesen Punkt verlagern, was aber wahrscheinlich ist. Aber auch dort gilt, dass jedes Amtsgericht selbst entscheidet, wie hoch dieser Schadensersatz zu bemessen ist. Es wird nur eine gewisse Konzentrierung auf spezielle für das Urheberrecht zuständige Amtsgerichte stattfinden, so wie z. B. das AG Bielefeld.
Schadensersatz wegen unberechtiger Abmahnung im Bereich des Urheberrechts war bislang umstritten und wurde von den Gerichten kaum zugesprochen (anders als bei einer Schutzrechtsverwarnung z. B. aus dem Bereich des Marken- oder Patentrechts). Auch da hat sich eine Klarstellung und Verbesserung ergeben, vgl. § 97a Abs. 4 UrhG.
Der nächste Beitrag wird sich mit dem Bereich Inkasso beschäftigen.
Der Gesetzestext findet sich hier (Änderungen zum Urheberrecht ab S. 8):
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713057.pdf
[…] 9. Juli 2013 | Von Dr. Graf In meinen News vom 28.06.2013 hatte ich über das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken berichtet. In meinem zweiten […]