Das Landgericht Wuppertal hat in seinem Urteil vom 13.03.2006 entschieden, dass ein zwischen einem Euranova-Kunden und der Reithinger-Bank geschlossener Darlehnsvertrag wirksam nach § § 495, 355 BGB widerrufen werden konnte. Grund dafür war die Annahme des Gerichts, dass es sich um ein sog. verbundenes Geschäft handelt. Insoweit muss der Verbraucher umfangreich belehrt werden, nämlich darüber, dass der Widerruf des Liefervertrages auch zur Rückabwicklung des Kreditvertrages führt. Diese Belehrung war hier nicht erfolgt.

Die praktische Konsequenz besteht darin, dass die Kunden das Darlehn an die Reithinger-Bank nicht zurückzahlen müssen und bereits geleistete eigene Zahlungen und auch Zahlungen des Finanzamtes aufgrund der Abtretungen zurückverlangen können.

Die Entscheidung ist abrufbar im Justizportal des Landes NRW unter http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php#. Es ist Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt worden. Mündliche Verhandlung ist für Januar 2007 anberaumt worden.