So weit geht es also schon: da wird der Betreiber eines Onlineshops damit erpresst, dass durch ein Negativ-Suchmaschinen“optimierung“ das Ranking bei Google verschlechtert wird, wenn nicht gezahlt wird.

Strafrechtlich gesehen ist das Erpressung.

Aber natürlich auch zivilrechtlich unzulässig als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wenn das von Seiten eines Mitbewerbers kommt: auch wettbewerbswidrig.

In derartigen Fällen gilt es also, Strafanzeige zu erstatten, um dann über die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft an den Namen des Erpressers zu gelangen.