Es gibt Betreiber von Informationsportalen, die fremde Inhalte anderer Medien per RSS-Feed beziehen und auf ihrem eigenen Portal veröffentlichen. Was gilt nun, wenn einer dieser Beiträge Rechte Dritter verletzt, sei es z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sei es das Urheberrecht oder Markenrecht? Auch hier gilt der Grundsatz, dass zunächst einmal zwischen eigenen und fremden Inhalten unterschieden werden muss. Um ursprünglich eigene Inhalte des Portalbetreibers handelt es sich erkennbar nicht, da er diese ja gerade von den anderen Medien bezieht. Die Haftung kann aber auch dadurch begründet werden, dass der Portalbetreiber sich die fremden Inhalte zu eigen macht. Das ist natürlich ein schildernder Begriff, der der Auslegung und Überprüfung bedarf. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn ein Portalbetreiber auf seiner Seite angibt, dass es sich um fremde Inhalte handelt und dabei dann direkt unter der Überschrift auf Ursprungs- und Zielseite verwiesen wird, wird erkennbar, dass es sich nicht um eigene Inhalte handelt. So kann z.B. im Impressum ein entsprechender Hinweis erscheinen, dass alle Artikel und grafische Elemente, so wie sie sind, unverändert weiterverbreitet werden.

 

Kein Zueigenmachen, aber Störerhaftung?

 Auch wenn eine Haftung als Täter mangels Vorliegen eigener oder zu eigen gemachter Inhalte ausscheidet, ist der Portalbetreiber noch nicht aus dem Schneider. Denn es gibt immer noch die Rechtsfigur der (Mit-)Störerhaftung. Voraussetzung für diese Haftung ist jedoch die Verletzung von Prüfungspflichten. Diese setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erst mit Bekanntwerden eines ersten Verletzungsfalls ein. Dies hat der BGH z.B. für den Betrieb eines Blogs entschieden (BGH VI ZR 93/10-Blog-Eintrag), für den Verpächter einer Domain (BGH VI ZR 210/08) sowie zuletzt eben auch für den Betreiber eine RSS-FEED-Portals (BGH VI ZR 144/11).

 

Keine anlasslose Prüfungspflicht nach Veröffentlichung

 

 Auch nach Veröffentlichung besteht keine Verpflichtung des Portalbetreibers, ständig zu überprüfen, ob die Beitragsquelle den bisherigen Beitrag inzwischen korrigiert oder entfernt hat. Angedeutet hat der BGH allerdings, dass es dabei auch auf die Umstände des Einzelfalls und die entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit den RSS-FEED-Anbietern ankommt. So kann es sein, dass bereits die Vorauswahl der Medien, die RSS-FEED zur Verfügung stellen, ein Zueigenmachen begründen können.

Praktische Hinweise:

Portalbetreiber sollten generell deutlich machen, dass die bei ihnen veröffentlichten Inhalte ungeprüft und automatisiert wiedergegeben werden und dass es sich dabei um Äußerungen Dritter handelt. Wenn auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss der Portalbetreiber allerdings sofort aktiv werden. Konsequenz kann sein, das der entsprechende Beitrag gelöscht werden muss, gegebenenfalls muss vorher ein „Notice and take down-Verfahren“ eingeleitet werden.

Falls Sie hierzu Fragen haben sollten, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Dr. Graf gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an: 05221/ 187 99 40

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