Gerade bei der Gestaltung von eBay-Auktionen verwenden Anbieter häufig Fotos, die sie z.B. über die Google-Bildersuche zu dem entsprechenden Produkt gefunden haben. Sie machen sich dabei oftmals keine Gedanken darüber, ob sie diese Fotos ohne besondere Vereinbarung mit dem Urheber nutzen dürfen. Wenn dann der Urheber oder ausschließliche Nutzungsberechtigte der Fotos Kenntnis von den eBay-Auktionen oder einer anderen Nutzung auf einer Internetseite, z.B. im Rahmen eines Online-Shops erhält, kommt es sehr häufig zu Abmahnungen.

Seit einiger Zeit sollen private Internetnutzer vor zum Teil ganz erheblichen Abmahnkosten geschützt werden, die im Zusammenhang mit einfachen Urheberrechtsverstößen stehen. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit allerdings auslegungsbedürftig, was natürlich die Gerichte beschäftigt. So stellt sich z.B. die Frage, ob ein einfach gelagerter Fall einer unerheblichen Rechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn nicht nur ein Foto kopiert wurde, sondern mehrere. Zu dieser Frage hat sich nun das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 31.03.2010

– Aktenzeichen 125 C 417/09 – geäußert. Im dortigen Fall wurden für die Verwendung von drei Fotos in drei verschiedenen Auktionen 665,00 € Schadensersatz in Form einer sog. fiktiven Lizenzgebühr sowie Rechtsverfolgungskosten, also Anwaltskosten, in Höhe von 859,80 € geltend gemacht. Das Amtsgericht Köln sprach jedoch dem Abmahner lediglich 180,00 € Lizenzschadensersatz sowie 100,00 € Anwaltskosten zu. Das Amtsgericht Köln geht davon aus, dass die Höhe der Lizenzgebühren sich nach den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM) richtet. Allerdings müssten insoweit zwei Abzüge gemacht werden. Zum einen gingen die Tarife der MFM von einem gewerblichen Hintergrund sowohl auf Seiten des Erstellers der Fotografie als auch auf Seiten des Nutzers aus. Für das erste Foto sei von einem Schadensersatz in Höhe von 60,00 € auszugehen, der wegen der Veröffentlichung in einem Internetshop auf 90,00 € zu erhöhen sei. Für die beiden weiteren Fotos müsse ein Mengenrabatt angenommen werden, so dass insgesamt 180,00 € als angemessen anzusehen seien.

Deckelung der Abmahnkosten gem. § 97 a UrhG auf 100,00 € sei deshalb gerechtfertigt, weil es sich um die erstmalige Abmahnung der Beklagten handele und es sich um einen einfach gelagerten Fall handele, da die Rechtsverletzung durch Bildvergleich ohne weiteres festzustellen war und die Bearbeitung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot. Die Rechtsverletzung sei unerheblich. Zum einen handelte es sich um einfache Produktfotografien, die dem Zweck der Fotos, nämlich die ansprechende Präsentation des Verkaufssortiments der Urheberin nicht beeinträchtigten und diese Urheberrechte nicht nennenswert schmälerten. Die Nutzung erfolgt auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, da es sich um einen eBay-Privatverkauf handele.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Verfahren wird beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 1 S 91/10 geführt.

Anmerkung Dr. Graf:

Es liegt auch Rechtsprechung vor, die die Empfehlungen der MFM für private Nutzung z.B. bei eBay-Verkäufen verneint, vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 3.2.2009, Az. 6 U 58/08. Dort nahm das Gericht eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro Bild und einen 100 %igen Zuschlag, also insgesamt 40,00 EUR an.  Auch die Düsseldorfer Gerichte nehmen bei dem Unterbleiben des Urheberrechtsvermerks durchaus einen 100 %igen Zuschlag annimmt.