Dr. Schwippert, Richter am OLG Köln a.D., referierte zum Thema „Unterwerfungserklärung und Wiederholungsgefahr“. Er erläuterte dabei die historische Entwicklung in der Rechtsprechung, aber auch Einzelfragen, die teilweise erst kürzlich geklärt worden sind.

So war lange Zeit ungewiss, ob der Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Abgabe der Unterlassungserklärung oder erst bei deren Annahme eintritt. Der BGH hat dies zumindest beiläufig in seinem Urteil vom 17.09.2009, Az 1 ZR 217/01 – Testfundstelle, dahingehend entschieden, dass es auf den Zugang der Unterlassungserklärung ankommt. Dr. Schwippert rät daher aus anwaltlicher Vorsicht dazu, die Unterlassungserklärung nicht nur per Post, sondern auch per E-Mail oder Fax zu versenden.

Ein Sonderfall des Wegfalls der Wiederholungsgefahr ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt das Urteil des 6. Zivilsenats des BGH dar (VI ZR 23/12 vom 19.03.2013). Dort ging es um den Kachelmann-Prozess und eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Presseveröffentlichung. Im dortigen Fall war es so, dass die zunächst naturgemäß nicht öffentliche polizeiliche Vernehmung von der Zeitung inhaltlich wiedergegeben worden war. Das Protokoll wurde dann aber später in der öffentlichen Hauptverhandlung verlesen. Damit sei die Wiederholungsgefahr lt. BGH entfallen. Dr. Schwippert wies darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet sei und damit unbegründet geworden wäre, weil für einschlägige künftige Presseveröffentlichung keine Rechtsverletzung mehr denkbar ist.

Ferner erläuterte uns Dr. Schwippert das Urteil des BGH vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots. Dabei ging es um einen sogenannten Ordnungsgeldantrag des Gläubigers, nachdem gegen den Schuldner ein Unterlassungstitel ergangen war und dieser dagegen verstoßen hatte. In dem Unterlassungstitel waren bestimmte ins Internet gestellte Fotografien von Speisen konkret benannt worden. Nach Titulierung hat der Schuldner zwei andere Internetfotos benutzt. Der BGH entschied, dass dies keinen Ordnungsgeldanspruch begründe. In der Konsequenz bedeutet das, dass bei Verletzungen von Schutzrechten darauf geachtet werden muss, dass alle in den Titel mit einbezogen waren.

Ferner referierte Dr. Schwippert das Urteil des BGH vom 13.11.2013, I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel. Dabei ging es um eine hohe Vertragsstrafe von 25.000,00 EUR, die verwirkt und vom Gläubiger eingeklagt worden war. Dieser wehrte sich mit dem Argument, dass die Strafe unverhältnismäßig und damit unwirksam wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bei einem Kaufmann nicht ohne weiteres gegeben. Der Kaufmann hat nämlich die Möglichkeit, die vorgeschlagene Unterlassungsstrafe abzulehnen und eine von ihm für vernünftig erachtete Erklärung abzugeben, mit anderen Worten: Eine geringere Vertragsstrafe einzusetzen.

Schließlich ging es noch um die Entscheidung des BGH vom 03.04.2014, Az. I ZB 3/12 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich. Dort war im Prozess zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen worden, der eine Unterlassungserklärung beinhaltete. Es kam zu einem neuen Verstoß des Schuldners. Der Gläubiger ging dann sowohl aus dem Prozessvergleich im Wege eines Bestrafungsantrages nach § 890 ZPO vor, als auch durch Geltendmachung der Vertragsstrafe. Der BGH hat dies gebilligt. Dr. Schwippert riet den anwesenden Anwälten dringend dazu, in vergleichbaren Fällen einen Passus in den Vergleich einzubeziehen, wonach es mit der Vertragsstrafe sein Bewenden haben soll und daneben staatliche Vollstreckungsmaßnahmen ausscheiden.

Nach diesem über zweistündigen sehr interessanten und abwechslungsreichen Vortrag setzten wir die Gespräche beim gemeinsamen Abendessen fort. Ich freue mich schon auf die Herbstveranstaltung in Billerbeck.