Seit dem 1.1.2009 ist die neue Verpackungsverordnung in Kraft. Im Nachfolgenden wird über die damit verbundenen Änderungen informiert.

  1. Wer muss die Verpackungsverordnung einhalten (Anwendungsbereich)?

    Die Verpackungsverordnung richtet sich an Unternehmer, nicht an Privatleute. Die Abgrenzung ist insbesondere bei kleineren Ebay-Verkäufern problematisch. Es ist nicht eindeutig vorherzusagen, wann ein Ebay-Verkäufer als gewerblicher Anbieter anzusehen ist. Dabei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen: Anzahl der verkauften Gegenstände, Neu- oder Gebrauchtware, Verwendung von AGB, Einstufung als Powerseller. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der Verpackungsverordnung einzuhalten sind.

  1. Was sind die wesentlichen Änderungen zur alten Verpackungsverordnung?

    Nach der alten Verpackungsverordnung bestand die Möglichkeit, die Rücknahme der Verkaufsverpackungen selbst zu organisieren und anzubieten. Diese Option  ist nunmehr weggefallen. Es darf nur noch entsprechendes, vorlizenziertes Verpackungsmaterial verwendet werden. Problem: Auch zusätzliches Packpapier, Füllmaterial und Versandkartons zählen zu den Verpackungsmaterialien. Wenn nicht gewährleistet ist, dass diese vorlizenziert sind, muss man sich zwingend einem entsprechenden anerkannten Entsorger anschließen (z.B. Duales System Deutschland GmbH, Interseroh AG, Landbell AG etc). Davon gibt es zwar Ausnahmen (z.B. bei vollständig biologisch abbaubaren Materialien), die allerdings entweder nicht praktikabel oder in ihrem Anwendungsbereich nicht sicher genug sind. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, sich dann einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen anzuschließen.

  2. Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Verpackungsverordnung?

    Gefahren drohen auf zweierlei Weise: Zum einen stellt die Nichteinhaltung der Verpackungsverordnung einen Wettbewerbsverstoß dar, der zu Abmahnungen durch Konkurrenten führen kann. Zum anderen liegt dann aber auch eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden kann. Natürlich richtet sich die Höhe der Geldbuße nach der Schwere des Verstoßes. Im Normalfall drohen Bußgelder in einem erheblich geringeren Maße.

    Die Frage ist aber, wie dieses Gefahrenpotential praktisch einzustufen ist, mit anderen Worten: wird es sich in der Praxis auch realisieren? Anders als früher muss und darf  – wie oben ausgeführt – kein Hinweis mehr auf eine Rücknahmemöglichkeit mehr erfolgen. So kann ein Wettbewerber diesen früher denkbaren Verstoß nicht durch einen einfachen Blick auf die Internetseite oder die AGB überprüfen. Er müsste daher einen Testkauf vornehmen. Aber selbst dann stellen sich weitere praktische Probleme: Zum einen kann der Verkaufsverpackung nicht ohne weiteres angesehen werden, ob sie vorlizenziert ist, da entsprechende Kennzeichnungspflichten (z. B. „Grüner Punkt“) nicht bestehen. Zum anderen sieht man der Verkaufsverpackung ohne Kennzeichnung auch nicht an, ob der Versender sich einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen angeschlossen hat. Eine Hinweispflicht darauf besteht nicht. Somit ist der potentielle Abmahner auf bloße Vermutung angewiesen. Dies kann sehr schnell zum Gegenangriff eines Abgemahnten führen, wenn die Abmahnung nämlich nicht gerechtfertigt war, weil das Material entweder vorlizenziert war oder der Abgemahnte entgegen der Behauptung des Abmahners einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen angeschlossen ist. Dann kann der Abgemahnte eine sog. negative Feststellungsklage erheben, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass man sozusagen gesetzeskonform und nicht wettbewerbswidrig gehandelt hat.

    Nach nicht vorhergesehen werden kann die Entwicklung im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts. Denkbar wäre es, dass bei entsprechenden Vermutungen von Mitbewerbern eine Mitteilung an die Ordnungsbehörde erfolgt, dass die Verpackungsverordnung von einem Anbieter nicht eingehalten wird. Die Ordnungsbehörde würde dann unter Umständen von sich aus Ermittlungen einleiten. Aber auch hier kann sich das Blatt theoretisch wenden, wenn der Betroffene nach Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nimmt und aufgrund der falschen Verdächtigung z.B. die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts als Schadensersatz geltend macht.

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Abmahnungsgefahr eher als gering einzustufen ist.

  3. Was ist unter der sogenannten Vollständigkeitserklärung zu verstehen?

    Der Staat möchte sich einen Überblick über die bei Unternehmen angefallenen Verpackungsmengen machen. Daher sollen diese entsprechende Auskünfte erteilen. Aus der Vollständigkeitserklärung soll hervorgehen, welche Verpackungsmengen das Unternehmen in Verkehr gebracht hat, welcher Anteil diese Verpackungen bei privaten Endverbrauchern und welcher Anteil bei gewerblichen Endverbrauchern angefallen ist und bei welchen haushaltsnahen Systemen die Mengen lizenziert wurden, die zu privaten Endverbrauchern gelangten bzw. wie die Entsorgung im Bereich der gewerblichen Verkaufsverpackungen gelöst ist. Die Grenze für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften geltend allerdings Mindestmengen, die in § 10 Abs. 4 Verpacklungsordnung geregelt sind. Bei Glas liegt die Grenze bei 80 Tonnen pro Jahr, bei Papier, Pappe, Karton bei 50 Tonnen pro Jahr. Unterhalb dieser Mengenschwellen sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind. Die meisten Internethändler dürften unterhalb dieser Grenzen bleiben.

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