Der EuGH hat sich mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Framing beschäftigt. Die Besonderheit beim Framing besteht bekanntlich darin, dass es so aussieht, als stamme der entsprechende Inhalt, z. B. ein Video, von der Seite, auf dem er gerade angezeigt wird. Die Seite, von dem das Video stammt, ist nicht ersichtlich.

Dazu hatte der EuGH bereits zuvor zu Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke entschieden, „dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3Abs. 1 der Richtlinie 2001129 einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.“

Diese Auffassung hat er in dem vom BGH vorgelegten Fall bestätigt: Auch hier werde kein neues Publikum erschlossen. Die Framing-Technik führe auch nicht zu einem Zueigenmachen von Inhalten Dritter, die eine unbekannte Form der öffentlichen Wiedergabe wäre.

Fazit: die bei Youtube, Facebook oder Twitter eröffnete Möglichkeit, Videos auf die eigene Seite einzubetten, führt nicht zu einer Urheberrechtsverletzung.

EuGH, Beschluß vom 24. Oktober 2014 – C – 348/13

Dank an Prof. Hoeren für den Hinweis.