Wir berichteten bereits unter dem 28.05.2008, dass die Frage der Impressumpflicht vor dem EuGH verhandelt wird. Der Generalanwalt vertrat in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass die Tel.-Nr. nicht angegeben werden müsse. Wie so häufig ist dann der EuGH den Schlussanträgen gefolgt, so nunmehr auch in seinem Urteil vom 16.10.2008 – Aktenzeichen C 298/07 -. Nach diesem Urteil reicht es aus, wenn Kunden über eine Email-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite zurückgreifen können. Eine Telefonnummer müsse nur dann angegeben werden, wenn der Kunde beispielsweise per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bitte. Firmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, müssen daher nicht zwingend eine Telefonnummer auf ihrer Web-Seite angeben. Der Tenor der Entscheidung lautet:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht. 

Damit ist auch der Streit zwischen dem OLG Köln und dem OLG Hamm zu dieser Frage entschieden. Insoweit hatte der BGH die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.

Urteil vom 16.10.2008 –  C 298/07

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