Rechtsnormen: Verordnung (EG) Nr. 40/94; Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Mit Urteil vom 24.05.2012 (Az. C 98/11 P) hat der EuGH entschieden, dass die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band in Ermangelung einer Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist.

Zum Sachverhalt:

Mitte 2004 meldete Lindt beim Gemeinschaftsmarkenamt HABM in Alicante ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an. Die Anmeldung wurde vom HABM mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft, woraufhin Lindt Klage beim EuG erhob. Mit Urteil vom 17.12.2010 (Az. T 336/08) bestätigte das EuG die Entscheidung des HABM. Im Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH wurde nun abschließend die Entscheidung des Markenamts bestätigt.

Nach Ansicht des EuGH sei die Zurückweisung der Markenanmeldung rechtmäßig erfolgt. So fehle dem Goldhasen mit dem roten Band die notwendige Unterscheidungskraft. Maßgeblich seien die Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgt sowie die entsprechenden Verkehrskreise. Das EuG setzte sich in diesem Zusammenhang mit den Branchengepflogenheiten und der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinander und entschied zuungunsten des Anmelders.

Das Gericht führt aus:

„Hier ergibt sich aus den Randnrn. 12 bis 14 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht bei seiner Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke die in der einschlägigen Rechtsprechung bestimmten Kriterien zutreffend festgestellt und befolgt hat.

Es hat nämlich nach dem Hinweis auf die wesentlichen Besonderheiten bei der Feststellung der Unterscheidungskraft einer aus der Form der Ware bestehenden dreidimensionalen Marke jedes der drei Elemente der angemeldeten Marke, also die Form eines sitzenden Hasen, die Goldfolie, in die der Schokoladenhase eingepackt ist, und das rote Plisseeband, an dem ein Glöckchen befestigt ist, eingehend analysiert, und ist daraufhin in den Randnrn. 34, 38 und 44 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass keines dieser Elemente Unterscheidungskraft habe.

Zum gleichen Ergebnis ist das Gericht hinsichtlich des von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks gelangt, als es in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils die entsprechende Feststellung der Vierten Beschwerdekammer des HABM bestätigt hat.“

Hinsichtlich der von Lindt weiter angeführten Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der EuGH ebenso die vorherigen Entscheidungen, nach denen der Schokoladenproduzent einen Nachweis einer Unterscheidung durch Benutzung im Unionsgebiet nicht erbringen konnte.