Rechtsnormen: Art. 81 EGV und Art. 53 EWR-Abkommen 2003/675/EG

Mit Urteil vom 10.02.2011 (Az. C-260/09 P) hat der EuGH die Geldbuße gegen das Unternehmen Activision Blizzard für seine Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten iHv 500.000 Euro bestätigt.

Zum Sachverhalt:

Die Kommission verhängte am 30.10.2002 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen gegen das Unternehmen Nintendo und verschiedene seiner Vertragshändler Geldbußen wegen der Beteiligung an einer Reihe von unzulässigen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und Spielkassetten. Neben Nintendo betraf die Entscheidung sieben ihrer europäischen Alleinvertriebshändler. Ziel der Vereinbarungen war es, den Parallelhandel zu beschränken. Mit ihrer Entscheidung erachtete es die Kommission als erwiesen, dass das Verhalten der genannten Unternehmen im Zeitraum zwischen 1991 und 1997 gegen geltendes EU-Recht verstieß. Infolgedessen wurden Bußgelder iHv ingesamt 168 Millionen Euro festgesetzt. Gegen das Unternehmen Activision Blizzard wurde eine Geldbuße iHv 1 Millionen Euro verhängt.
Mit Urteil vom 30.04.2009 (Az. T 18/03 – „CD Contact Data/Kommission“) milderte das EuG die Entscheidung der Kommission hinsichtlich Activision Blizzard und berichtigte die Geldbuße auf 500.000 Euro. Es wies allerdings deren Klage auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung ab. Hiergegen legte Activision Blizzard das Rechtsmittel zum EuGH ein. Nun bestätigte der EuGH abschließend die Entscheidung des Europäischen Gerichts Erster Instanz und wies das Rechtsmittelbegehren des Unternehmens ab.

In seiner Pressemitteilung vom 10.02.2011 führt der EuGH zu seinen Gründen aus:

Nach Prüfung des Vorbringens, mit dem Activision Blizzard ihr Rechtsmittel begründet hat, war die Abweisung der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission durch das Gericht frei von Rechtsfehlern. Das Gericht habe weder Beweismittel verfälscht noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler mit seinem Schluss begangen, dass die von der Kommission angeführten Schriftstücke einen hinreichenden Beweis für das Vorliegen einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Vereinbarung zwischen Activision Blizzard und Nintendo darstellten. Das angefochtene Urteil enthalte eine hinreichende Begründung, die es Activision Blizzard ermöglichte, die Gründe zu verstehen, aus denen das Gericht ihre Beteiligung an einer Vereinbarung zur Beschränkung des Parallelhandels für erwiesen erachtet hat, und die dem Gerichtshof eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Urteils erlaubt hat.