Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 5, Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. C EG-VO Nr. 40/49; jetzt: Art. 8 Abs. 5, Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c EG-VO Nr. 207/2009

Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az. T-255/08 (HABM)) hat das EuG entschieden, dass ein Bekanntheitsschutz nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1 lit. b iVm Art. 8 Abs. 2 lit. c EG-VO Nr. 40/49 voraussetzt, dass das Zeichen als Marke verwendet wird und als Marke bekannt ist. Allein die allgemeine Bekanntheit des Namens eines Künstlers reicht für einen solchen Schutz nicht aus.

Zum Sachverhalt:

Der auf der Balearen-Insel Ibiza ansässige DJ Jose Maria Padilla Requena hatte die Wortmarke „Jose Padilla“ für das Komponieren und Aufführen von Musik sowie für CDs angemeldet. Hiergegen wehrte sich die Rechteinhaberin verschiedener Zeichen des in Spanien bekannten Komponisten „Jose Padilla“.

Nachdem die Beschwerdekammer des HABM diesen Widerspruch zurückwies, hatte auch die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung keinen Erfolg. Die Rechteinhaberin, die zugleich auch eine Nichte des Komponisten „Jose Padilla“ ist, beschränkte sich in ihrer Klage auf den Vortrag, das Zeichen „Jose Padilla“ sei notorisch bekannt.

Das EuG wies die Klage nun ab.

So lehnt das Gericht einen markenrechtlichen Bekanntheitsschutz des Zeichens ab. So sei der Komponist zwar allgemein bekannt und seine Musik werde auch wertgeschätzt, die Klägerin konnte allerdings nicht entscheidend darlegen, dass der Begriff „Jose Padilla“ zur Kennzeichnung der Marke benutzt werde. Bei Verwendung des Begriffs auf CDs oder DVDs gehen die Verkehrskreise davon aus, dass sich auf diesen Artikeln Musik des Jose Padilla befinde. Eine Benutzung des Namens auf Textilien oder Weinflaschen stelle keine Nutzung als Marke dar.

Auch ein Verweis der Klägerin auf ein Namensrecht aus Art. 8 Abs. 4 EG-VO Nr. 40/94 sei nicht vertretbar, da „Jose Padilla“ nicht ihr eigener Namen sei. Darüber hinaus könne sich die Klägerin nach Ansicht des Europagerichts auch nicht auf urheberrechtliche Ansprüche an den Werken stützen, da dies kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht gemäß Art. 8 Abs. 4 EG-VO Nr. 40/94 darstelle.

Kommentar:

Zuletzt hatte der BGH einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem es um den markenrechtlichen Schutz von Bildnissen berühmter Persönlichkeiten ging. Hier entschieden die Bundesrichter, dass Bildnissen berühmter Persönlichkeiten dann markenrechtlicher Schutz zusteht, wenn die Produkte keinen (direkten) Bezug zu der berühmten Person aufweisen. Wenn der Verkehr allerdings einen Bezug zwischen dem Produkt Persönlichkeit herstellt, ist das Porträt nicht unterscheidungskräftig und somit nicht als Marke zu schützen (vgl. BGH-GRUR 2008, 1093 – „Marlene-Dietrich-Bildnis I“). Aktuell entschied der BGH mit Beschluss vom 31. März 2010 (Az. I ZB 62/09 – Marlene-Dietrich-Bildnis II) einen weiteren ähnlich gelagerten Fall anders. Hier die amtlichen Leitsätze:

  1. Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.
  2. Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.
  3. Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn – wie im Regelfall – praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.