Rechtsnorm: Art. 7 Abs. 1c, Abs. 3 VO (EG) 207/2009

Mit Urteil vom 06.07.2011 (Az. T-318/09) hat das EuG entschieden, dass die Bezeichnung „TDI“ für Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile rein beschreibend ist. Zur Erlangung einer Eintragungsfähigkeit müsste die Marke in allen EU-Mitgliedstaaten Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben. Dies konnte hier aber nicht nachgewiesen werden.

Zum Sachverhalt:

Mitte 2003 meldeten die Audi AG und die Volkswagen AG beim HABM eine Gemeinschaftsmarke für „Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile“ an. Das HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, „TDI“ sei rein beschreibend und daher nicht markenfähig. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde blieb erfolglos. Infolgedessen klagten Audi und Volkswagen vor dem EuG. Zur Klagebegründung teilten sie mit, Art. 7 Abs. 1c, Abs. 3 VO (EG) 207/2009 sei fehlerhaft angewendet worden.

Das Europagericht bestätigte nun die Entscheidung des HABM.

Das Gericht führt aus, eine Anmeldung könne wegen Art. 7 Abs. 1c nicht erfolgen. Entsprechend dieser Norm ist die Eintragung einer Marke absolut verhindert, die für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreibenden Charakter habe. Das streitgegenständliche Zeichen „TDI“ wird vom Gericht derart bewertet, dass es eine Abkürzung für die technischen Bezeichnungen „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ sei. Auch bezeichne „TDI“ bei Kfz deren Beschaffenheit.

Die Bezeichnung „TDI“ habe im gesamten Gebiet der EU lediglich beschreibenden Charakter, zumal die Fahrzeuge im gesamten EU-Raum unter der jeweils gleichen Bezeichnung vertreiben werden. Somit bestehe innerhalb des zur Eintragung relevanten Verkehrskreises (EU) kein unterschiedlicher Auffassungsstand hinsichtlich der Bezeichnung „TDI“.

Zwingende Voraussetzung einer Eintragung sei infolge des rein beschreibenden Charakters daher entsprechend Art. 7 Abs. 3 eine Unterscheidungskraft durch Benutzung. In diesem Zusammenhang gilt die Beweispflicht der Verkehrsdurchsetzung in jedem einzelnen Mitgliedsstaat. Vorliegend konnten Audi und VW aber gerade das nicht nachweisen. Daher wurde der Eintragungsantrag nun vom EuG abgewiesen.