Rechtsnormen: VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8 I lit. B und V, 74, 75 (jetzt VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 8 I lit. B und V, 76, 77)

Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19.05.2010 (Az. T-243/08 (HABM)) entschieden, dass der Begriff „Memory game“ für Spiele, deren Spielzweck darin liegt, den Spieler zur Nutzung des eigenen Gedächtnisses zu bewegen, rein beschreibend ist.

Zum Sachverhalt:

Die Inhaberin mehrerer Wortmarken, darunter „Memory“ mit Schutz u.a. in Deutschland, beantragte die Löschung einer für „Spiele und Spielzeug“ eingetragenen EG-Marke. Das angegriffene Zeichen setzt sich aus mehreren Rechtecken zusammen, wobei das obere Rechteck rot ist und das Wort „EDUCA“ enthält und das untere Rechteck schwarz ist, worauf die Begriffe „Memory game“ abgedruckt sind.

Zunächst gab die Nichtigkeitsabteilung dem Abtrag zur Löschung statt. Hiergegen erhob die Inhaberin der gelöschten Marke Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren erfolgte ohne mündliche Verhandlung, das von der Antragstellerin zwar beantragt, von der Kammer aber abgewiesen wurde. Mit Beschluss der Beschwerdekammer wurde die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wieder aufgehoben, mithin der Löschungsantrag abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Nun entschied das Europagericht, dass bei solchen Fallkonstellationen zunächst auf die Betrachtung und das Verständnis des (deutschen) Referenzverbrauchers abzustellen sei: Demnach sei das Merkmal der Zeichenähnlichkeit nicht erfüllt. Maßgeblich für eine Beurteilung einer Zeichenähnlichkeit sei der Gesamteindruck. Eine Zeichenähnlichkeit könne aber auch dadurch begründet werden, dass ein Bestandteil der Zeichnung überwiege oder aber eine selbstständige kennzeichnende Stellung einnehme. Dem Bestandteil „Memory“ komme vorliegend eine derartige Stellung aber nicht zu. Die Begriffe „Memory“ und „game“ seien zwei dem deutschen Verkehr sehr geläufige Worte, die lediglich als Spiel zum Gedächtnistraining aufgefasst würden. Daher seien die Begriffe für die streitenden Waren lediglich beschreibend. Somit kommt es auf die Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht mehr an. Somit seien die Bekanntheit und die Kennzeichnungskraft zwar bei der Beurteilung einer Verwechselungsgefahr entscheidend, bei einer Prüfung einer Zeichenähnlichkeit seien diese aber nicht zu berücksichtigen. Folglich sei die Entscheidung der Beschwerdekammer richtig, auch eine mündliche Verhandlung habe richtigerweise nicht durchgeführt werden müssen.

Kommentar:

Auch in einem Parallelverfahren (BeckRS 2010, 90589) lehnt das EuG die Eintragung des Begriffs „MEMORY“ als Gemeinschaftsmarke mit der Begründung, das Wort sei rein beschreibend und somit nicht markenfähig, ab.

Falls der EuGH die Urteile bestätigen sollte, stellt sich für deutsche Markeninhaber zukünftig die Frage, wie sie ihre Marken eintragen und schützen sollen. Dabei kommen zwei Rechtsmodelle infrage: Einerseits o.g. System der Gemeinschaftsmarke. Andererseits bietet es sich an, die Marken auf Grundlage der Markenrichtlinie und somit national zu schützen. Hier ist nach Ansicht des BGH bei der Beurteilung einer Zeichenähnlichkeit nach deutschem Recht auch die durch Benutzung erworbene Kenzeichnungskraft des Kennzeichens zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung bezieht sich dabei auf Zeichen, die von Haus aus beschreibend sind (vgl. BGH Urt. v. 24. August 2007, Az. I ZR 137/04 – „Euro Telekom“).