Die Kanzlei Dr. Graf hat vor kurzem einen Erfolg gegen eine negative Bewertung eines Mandanten durch eine Ratingagentur erzielt. Das Landgericht hatte der Klage auf Unterlassung nicht stattgegeben, die dagegen gerichtete Berufung war erfolgreich. Der Beklagten wurde untersagt, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung der Mandantin abzugeben und ihr Ausfallrisiko als hoch einzustufen. Das Gericht führt dazu in seiner Entscheidung und in der Pressemitteilung aus:

Die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin sei ohne jegliche sachliche Basis. Das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen sei von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt und verletze das Recht der Klägerin, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen.

Weiter führt das Gericht zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Tätigkeit von Ratingagenturen, nämlich § 28 b Bundesdatenschutzgesetz, wie folgt aus:

Vorliegend erwecke die Beklagte bei ihren Kunden aus der Wirtschaft aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen. Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.

Tatsächlich muss man sogar annehmen, dass die Geschäftsform des Einzelkaufmanns mehr Sicherheit bietet als eine Kapitalgesellschaft, wie z. B. eine GmbH. Im Grunde lag für die negative Bewertung keinerlei Tatsachengrundlage vor. In solchen Fällen ist auch nach der Rechtsprechung des BGH von einer unzulässigen Bewertung auszugehen, auch wenn es sich auf den ersten Blick um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung handelt und nicht um eine reine Tatsachenbehauptung.

Gegen diese Entscheidung kann die Beklagte noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2015, Aktenzeichen 24 U 82/14
(vorausgehend: LG Darmstadt, Urteil vom 31.1.2014, Aktenzeichen 10 O 37/13)

Pressemitteilung OLG Frankfurt am Main vom 13.04.2015