Der EuGH hat sich jünst zu der Frage geäußert, inwieweit ein Internetportal für beleidigende Kommentare von Dritten haftet:

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-126635#{%22itemid%22:[%22001-126635%22]}

Vor deutschen Gerichten gelten immer noch folgende Grundsätze zur Haftung:
1. Handelt es sich um eigene oder fremde Inhalte? Kommentare Dritte dürften immer noch Inhalte Dritter darstellen, soweit keine Vorabmoderation vorliegt. Problemtisch am EGMR-Fall war, dass man sich anonym registrieren und dann nicht kontrollierbar Beiträge veröffentlichen konnte.
2. Wurde das notice-and-take-down-Verfahren eingehalten? Wenn sich danach ergibt, dass ein Rechtsverstoß vorliegen könnte, darf u. muss der Seitenbetreiber löschen. Aber mehr auch nicht. Er muss keine Unterlassungserklärung abgeben und auch keinen Schadensersatz zahlen (auch nicht in Form von RA-Kosten für die Inkenntnissetzung des Verstoßes).

Dennoch bleibt abzuwarten, ob die deutschen Gerichte aufgrund dieses Urteils die Anforderungen an Foren/Blogbetreiber verschärfen und sie zu einer Vorabprüfung zwingen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 64569/09