Der BGH hatte sich in den vergangenen Monaten mit dem Problem des Haftungsausschlusses ines gewerblichen Verkäufers  für Mängel beim Internetauktionshaus eBay zu beschäftigen. Mit seinem brandaktuellen Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08) hat der BGH entschieden, dass ein Verkäufer iSd §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter handelt, wenn er Verbrauchern online Waren unter Ausschluss einer Gewährleistung für Mängel anbietet.

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Käuferin eines Telefons gegen einen bei eBay registrierten gewerblichen Verkäufer, der im November 2005 dort ein gebrauchtes Telefon unter Ausschluss einer Gewährleistung zum Kauf anbot. Problematisch war der Sachverhalt darüberhinaus dadurch, dass die Käuferin tatsächlich eine Mitbewerberin des Beklagten ist, die das Telefon lediglich über ihre private/allgemeine Nutzerkennung erwarb.

Der BGH entschied nun, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete, obwohl dieser im Angebot darauf hinwies, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen.

In seiner Pressemitteilung vom 31.03.2010 begründet der BGH seine Entscheidung:

Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Gebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift iSv § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der BGH auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Quelle: Pressemitteilung des BGH