Der Abmahner E-Tail hat vor dem LG Paderborn eine Niederlage erlitten (Az. 7 O 20/07). Das Gericht wies in seinem Urteil einen Antrag der E-Tail GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Normalerweise sind Gerichte bei der Annahme des Rechtsmissbrauchs äußerst zurückhaltend. Hier jedoch lagen genügend Indizien vor, die den Rechtsmissbrauch untermauerten. Insbesondere wurde vom Gericht gerügt, dass E-Tail sich von Anwälten vertreten lässt, aber auch im eigenen Namen abmahnt und dabei Kostenpauschalen ersetzt verlangt.

Gegen dieses Urteil hatte die E-Tail GmbH Berufung beim OLG Hamm eingelegt (Az. 4 U 86/07). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat diese die Berufung jedoch zurück genommen. Das bedeutet, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung rechtskräftig festgestellt wurde.

Dieses Urteil hat Signalwirkung für alle von der Fa. E-Tail Abgemahnten:

1. Soweit noch keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, sollte man genau überlegen, ob dies jetzt noch notwendig ist. Es kann zwar sein, dass andere Gerichte anders entscheiden als das LG Paderborn/OLG Hamm, aber das Risiko für E-Tail ist deutlich gewachsen.

2. Kosten für die Abmahnung sollten nicht gezahlt werden.

3. Sehr interessant ist noch folgende Konsequenz:

a) Falls die Abmahnkosten bereits gezahlt wurden: Mit Blick auf die Rechtsmissbräuchlichkeit ist der Aufwendungsersatz gem. § 12 I 2 UWG, also die Abmahnkosten, zu Unrecht erfolgt. Es besteht ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB gegenüber E-Tail. Mit anderen Worten: gezahlte Anwaltskosten oder Unkostenpauschalen können von E-Tail zurückverlangt werden.

b) Der Unterlassungsvertrag (also die Unterlassungserklärung) kann aus wichtigem Grunde gem. § 314 BGB gekündigt werden. Das bedeutet, dass für die Zukunft bei Verstößen keine Vertragsstrafe an E-Tail mehr gezahlt werden muss.

c) Bereits verwirkte Vertragsstrafen müssen nicht mehr gezahlt werden. Dem steht nämlich der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.