Auf den ersten Blick würde man sich fragen: warum nicht? Aber: Datenschutzrecht! So jedenfalls argumentiert das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD): die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook verstoße gegen Vorschriften des Datenschutzes, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Dem ist das VG in drei Parallelentscheidungen (Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12) nicht gefolgt, nachdem mehrere betroffene Unternehmen gegen die Untersagung geklagt hatten:

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.

Das Gericht ließ Berufung wg. der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.

http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/09102013_VG_facebook.html