Der Kanzlei Dr. Graf liegt ein Fall vor, wonach die DSL-Bank – Ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Bonn, nach Kündigung eines Darlehensvertrags durch sie wg. Zahlungsverzugs des Kunden nicht nur das Kapital fällig gestellt hat, sondern auch Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Der Vorgang wurde von der Bank an die Rotonda Inkasso GmbH, Köln, abgegeben. Diese fordert für die DSL Bank – Ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG die entsprechenden Beträge an. Ein Blick in die Forderungsberechnung „Deutsche Postbank“ ergibt, dass dort eine Position „VE/NE bei Forderungskonten“ enthalten ist, in diesem Fall über 20.000 €.

Unabhängig von der Frage, ob diese verklausulierte Darstellung für den Kunden transparent ist, sollten Betroffene diese Position anwaltlich überprüfen lassen. So gibt es ein Anerkenntnisurteil des BGH zu dieser Frage. In dem dortigen Fall hatte der Kunde die von ihm bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückgeklagt. Das OLG Frankfurt a. M. hatte der Bank noch Recht gegeben. Offenbar sahen die Karten beim BGH aber nicht mehr so gut aus. Jedenfalls erkannte die Bank den Rückzahlungsanspruch des Kunden an. Vorteil für die Bank eines Anerkenntnisurteils im Gegensatz zu einem streitigen Urteil: Der BGH hat keine Urteilsgründe mehr verfasst, da es das bei einem Anerkenntnis nicht gibt. So existiert bis heute kein BGH-Urteil mit Gründen zu dieser Frage. Wer aber die Hintergründe kennt, weiß wie der BGH diese Rechtsfrage einschätzt.

Bevor also ein Kunde sich mühevoll die Vorfälligkeitsentschädigung zurückklagt oder glaubt, sie in jedem Falle bezahlen zu müssen, sollte er prüfen lassen, ob diese überhaupt gezahlt werden muss. Je nach Restlaufzeit des Darlehens kann es schnell um fünfstellige Beträge gehen.

BGH, Urteil vom 17.01.2013,  XI ZR 512/11