Vor einiger sorgte das Urteil des OLG München zur Unzulässigkeit des Double-Opt-In-Verfahrens für Unruhe (Urteil vom 27.09.2013- 29 U 1682/12).

Dieses Urteil widersprach allen bislang bekannten Entscheidungen und auch Einschätzungen in der juristischen Fachliteratur. Zum Glück hat es sich nicht durchgesetzt, insbesondere gilt das Double-Opt-In-Verfahren weiterhin als zulässige Möglichkeit, Werbung per E-Mail, z.B. per Newsletter, an Empfänger zu versenden. Nunmehr hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14, die gegenteilige Rechtsauffassung geäußert. Allerdings ging es dabei nur um eine Nebenfrage, die nicht entscheidungserheblich war. Das Gericht gab folgendes an:

„Der Senat neigt entgegen der Auffassung des OLG München (Urteil vom 27.09.2012 – 29 U 1682/12) auch dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen.“

Praxishinweis:

Letztlich wird erst der BGH eine abschließende Klärung zu dieser Frage herbeiführen können. In der Bestätigungs-E-Mail sollte auf keinen Fall Werbung auftauchen. Sie sollten sich allein darauf beschränken, den Empfänger aufzufordern, die Zusendung von Werbe-E-Mails nochmals zu bestätigen.

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