Oldtimer werden immer beliebter – auch bei Autodieben! Der ideelle Verlust eines geliebten Oldtimers ist natürlich nicht zu ersetzen, aber man sollte zumindest den materiellen Schaden so gering wie möglich halten. Das geht natürlich nur über eine entsprechende Oldtimerversicherung. Aber was genau ist dabei zu beachten? Ganz wichtig ist natürlich die Frage des Versicherungswertes. Dieser muss den aktuellen Wert des Fahrzeugs widerspiegeln. Also ist ein aktuelles Wertgutachten notwendig. Wenn man Anhaltspunkte hat, dass das Fahrzeug an Wert gewonnen hat, sollte man dringend ein neues Gutachten einholen und die Versicherungssumme anpassen lassen. Denn mir liegt ein aktuelles Urteil eines Landgerichts vor, das für eine eventuelle Unterversicherung ausschließlich den Versicherungsnehmer verantwortlich macht.

Ferner sollte sofort eine Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Und man sollte Zeugen dafür haben, die bestätigen können, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und später dort nicht mehr war. Insoweit kommt die Rechtsprechung den Beweisschwierigkeiten des Versicherungsnehmers entgegen, denn eigentlihc müsste er den Diebstahlsvorgang an sich beweisen, was natürlich fast nie möglich ist, da er zu diesem Zeitpunkt nicht dabei ist.

Wenn nur der Versicherungsnehmer selbst das Abstellen bezeugen kann, sollte er glaubwürdig sein. Problem: wenn es im Vorfeld des Schadens zu Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten gekommen ist. So in einem Fall des LG Aachen:

„Vorliegend fehlt es an der insoweit erforderlichen Redlichkeit des Klägers. Denn zum einen hat er zwecks Zulassung des Porsche einen fingierten (gefälschten) Kaufvertrag vorgelegt. Zum anderen hat er zwecks Erlangung einer Geburtsurkunde für den Porsche an einer Kopie der englischen Zulassung eine Ziffer der FIN abgeändert und die Kopie dann  per Telefax an Porsche übermittelt. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Denn es zeigt sich, dass er bereit ist,  zu täuschen.“

In diesem Fall konnte der Kläger den Diebstahl nicht beweisen, die Klage auf Zahlung von 204.000 € wurde abgewiesen. Damit schließt sich der Kreis: schon bei Beantragung des Versicherungsschutzes sollten alle gemachten Angaben selbstverständlich zutreffend und vollständig sein. Sonst kann der Versicherer den Vertrag nachträglich anfechten und wird damit leistungsfrei.

LG Aachen, Urteil vom 04. April 2014 – 9 O 593/10 –, juris