Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bielefeld fasste der Vorsitzende Richter die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH im Bereich der Kapitalanlagen (Fonds ect.) wie folgt zusammen: „Diese kam vom BGH wie Manna vom Himmel“. Mit anderen Worten: der Kapitalanleger und dessen Anwalt bekommen eine früher nicht zu erwartende Chance, Verluste aus Kapitalanlagen von beratenden Institut oder Berater ersetzt zu bekommen. Wenn nämlich nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Bank oder der Berater von dem Fonds einen Teil der zu zahlenden Managerprovisionen wieder zurück erhält (daher der Name Kick-Back). Wenn darüber bei Abschluss des Vertrages nicht aufgeklärt wird, dass diese Rückvergütung gezahlt wird, kann der Anleger Schadensersatz verlangen. Es können sogar Zinsen als Schadensersatz verlangt werden. Weiterer Vorteil der Rechtsprechung: die früher kurze Verjährung für Beratungsfehler (ab Abschluss des Vertrages) greift nicht. Erst ab Kenntnis vom Verschweigen der Bank beginnt die Verjährung zu laufen. Inzwischen ist die kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Anlageberatern zum Glück aufgehoben worden. Ein Ergebnis der Bankenkrise.