In meinen News vom 20.08.2013 hatte ich von einem interessanten und wichtigen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg berichtet. Dort hatte das Amtsgericht im Falle einer File-Sharing-Abmahnung den Streitwert auf 1.000,00 € gesenkt. Das Besondere an diesem Fall war, dass es sich um einen sogenannten Altfall handelt, der bereits viele Jahre zuvor passiert war. Dennoch wandte das Gericht die Grundsätze des neuen Rechts an, dass aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführt wurde.

Dieser Rechtsprechung ist nunmehr ein weiteres wichtiges Gericht gefolgt. In einem noch rechtshängigen Verfahren wurde ein sogenannter richterlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt. Danach soll sich der Gegenstandswert auf deutlich unter 10.000,00 € belaufen. Es wird ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg. Das Aktenzeichen lautet 224 C 19992/13.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg und des Amtsgerichts München haben Signalwirkung. Es handelt sich dabei um die wahrscheinlich beiden wichtigsten erstinstanzlichen Gerichte, die sich in der Vergangenheit mit File-Sharing-Fällen beschäftigt haben, gefolgt vielleicht noch vom Amtsgericht Köln. Endlich wendet die Rechtsprechung vernünftige Maßstäbe an, was die Bemessung des Streitwerts angeht. Natürlich bleibt es abzuwarten, wie hoch der Streitwert letztlich festgesetzt wird und ob andere Gerichte diesem Trend folgen. Mandanten, die eine Abmahnung erhalten oder bereits vor längerer Zeit erhalten haben, ist in jedem Fall anzuraten, sich anwaltlich beraten zu lassen, ob auch in ihrem Fall ein geringerer Streitwert zugrunde zu legen ist als von den Abmahnanwälten geltend gemacht wird. Die Kanzlei Dr. Graf vertritt eine Vielzahl von Abgemahnten verschiedenster Abmahner und Abmahnkanzleien.

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