Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung hält eine Neuerung bereit, die bei Mandanten evtl. zur Verwirrung führt: das neue Muster-Widerrufsformular. Bislang reichte es für Onlineshopbetreiber oder Ebay-/Amazonanbieter aus, wenn sie eine Widerrufsbelehrung vorhielten, sei es in den AGB (natürlich besonders hervorgehoben) oder im Rahmen eines gesonderten Menüpunktes. Davon zu unterscheiden ist jedoch das Muster-Widerrufsformular. Dieses muss unabhängig von der Widerrufsbelehrung immer verwendet werden.
Zeitpunkt der Informierung des Verbrauchers hierüber:
1. Vor Abgabe seiner Bestellung und
2. mit der Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger.
Zu 1.: die Informierung sollte über einen gesonderten Menüpunkt unterhalb des Menüpunktes „Widerrufsbelehrung“ erfolgen. Ob dort auch ein online ausfüllbares Formular zur Verfügung gestellt wird, bleibt dem Händler überlassen. Es besteht keine Pflicht zur Verwendung eines solchen Onlineformulars.
Die Informierung zu 2. muss innerhalb von max. 24 h an den Kunden erfolgen. Es bietet sich an, diese der Bestellbestätigungsemail beizufügen, die ohnehin AGB und Widerrufsbelehrung enthält.
Es ist davon auszugehen, dass die Nichtverwendung des Muster-Widerrufsformulars zu Abmahnungen führt.
Die Kanzlei Dr. Graf berät Onlineshopbetreiber bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Rechtstexte.
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