Rechtsnormen:                §§ 55 Abs. 1 S. 3, Abs. 9, 61 TKG 2004; § 42 Abs. 2 VwGO; Art. 12 Abs. 1 GG

Mit Urteil vom 26.01.2011 (Az. 6 C 2.10) bestätigt das BVerwG die Abweisung der Klage eines Telekommunikationsunternehmens, das sich gegen eine sog. Frequenzverlagerung durch die Bundesnetzagentur gewandt hatte.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin bietet auf Grundlage eines eigenen Netzes einen Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. 1999 wurden ihr die hierfür benötigten Funkfrequenzen im 2600-MHz-Band zugeteilt; seitdem nutzt sie lediglich einen geringen Teil der ihr zur Verfügung stehenden Frequenzen. Bisher erfolglos bemühte sich die Klägerin um eine Verlängerung der Ende 2007 ausgelaufenen und seither für sie nur noch übergangsweise verfügbaren Frequenznutzungsrechte. Anfang 2006 entschied die Bundesnetzagentur, ehemals militärisch genutzte Frequenzen im 900-MHz-Bereich den Wettbewerbern E-Plus und O2 zuzuteilen. Gemäß Frequenznutzungskonzept sollten beide Mobilfunknetzbetreiber bisherige Frequenzen aus dem 1800-MHz-Band zurückgeben, um diese dann neu verteilen zu können und somit der Klägerin ggf. zuteilen zu können. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, ihr stehe bereits hinsichtlich der ihrer Meinung nach höherwertigen 900-MHz-Frequenzen ein Anspruch auf Teilnahme an einem diskriminierungsfreien Vergabeverfahren zu.

Nachdem zunächst das VG Köln mit Urt. v. 23.11.2007 (Az. 11 K 5392/06) und das OVG Münster mit Beschl. v. 26.05.2009 (Az. 13 A 424/08) die Klage abgewiesen hatten, bestätigte nun auch das BVerwG die vorinstanzlichen Urteile.

In seiner Pressemitteilung Nr. 5/2011vom 26.01.2011 führt das Gericht zu den Gründen aus:

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, bestimmte Funkfrequenzen zur Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs zwischen den vorhandenen vier deutschen Mobilfunknetzbetreibern einem oder mehreren von ihnen direkt zuzuteilen und erst im Austausch freigegebene – gleichwertige – Frequenzen einem Vergabeverfahren zuzuführen, kann mit den regulatorischen Zielen des Telekommunikationsgesetzes vereinbar sein. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen der Bundesnetzagentur erfüllt sind und ob sie ihr diesbezügliches Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, wurden durch die gewählte Verfahrensgestaltung hier jedenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Denn sie erfüllte in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen (abschließenden) Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Frequenzverlagerung nicht die Zuteilungsvoraussetzungen an sich, nachdem sie auch nicht ansatzweise ein eigenes Konzept für eine effiziente Nutzung der begehrten Frequenzen aus dem 900-MHz-Bereich entwickelt hatte.