Rechtsnorm: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)

Mit Urteil vom 14.02.2013 (Az. 3 C 23.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Etikettierung, Bewerbung und Vermarktung eines Weines mit der Bezeichnung „bekömmlich“ in Verbindung mit einem Hinweis auf eine „sanfte Säure“ europarechtswidrig und somit unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Unter dem Namen „Edition Mild“ vermarktet eine Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder. Da der vertriebene Wein einem besonderen Verfahren zur Reduzierung des Säuregehalts unterzogen wird, weist das Etikett die Zusätze „sanfte Säure“ und „bekömmlich“ auf. Dies wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde beanstandet, da es sich bei der Bezeichnung „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene und damit nach europäischem Recht bei Aufmachung und Vertrieb von Weinen unzulässige Angabe handele.

Die Feststellungsklage der Winzergenossenschaft auf weitere Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ blieb vor dem erstinstanzlichen VG Trier (Urt. v. 23.04.2009, Az. 5 K 43/09.TR) und dem Berufungsgericht (OVG Koblenz, Urt. v. 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09) erfolglos. So riefe der Hinweis „bekömmlich“ beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck einer besonderen Magenverträglichkeit des Weines hervor. Somit sei der Hinweis als gesundheitsbezogene und bei alkoholischen Getränken unzulässige Angabe gemäß der sogenannten Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) zu verstehen.

Die Klägerin legte beim BVerwG Revision ein, woraufhin dieses dem EuGH im Jahr 2010 mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe vorlegte. Mit Urteil vom 06.09.2012 (C-544/10) entschied der EuGH, dass eine Bezeichnung wie „bekömmlich“ verbunden mit Hinweis auf die Reduzierung eines von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig empfundenen Stoffes eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt. Ferner verletze das ausnahmslose Verbot der Verwendung solcher Angaben bei der Vermarktung von Wein nicht die nach Unionsrecht geschützten Grundrechte der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit.

Auf Grundlage der EuGH-Entscheidung wies das BVerwG die Revision zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.

Kommentar:

Nicht nur das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch der BGH legte zuletzt dem EuGH Fragen zur Anwendung der Health-Claims-Verordnung vor. Für das Verfahren „Monsterbacke“ (Az. I ZR 36/11) ist zu klären, ob die Hinweispflichten für gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung aus der Verordnung bereits 2010 zu beachten waren. Hierzu wird sich der EuGH vermutlich noch in diesem Jahr äußern.

Seit dem 14.12.2012 findet die Health-Claims-Verordnung im Übrigen endgültig Anwendung.

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