Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. 8 C 12.09) entschieden, dass die behördliche Anordnung, ein in Spielhallen eingerichtetes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen sei, rechtmäßig ist.

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Betreiberin mehrerer Spielhallen, für welche sie ein Chipkartensystem zur Übermittlung von Boni und Informationen an ihre Kunden installieren ließ. Das System sieht vor, dem Kunden bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte auszuhändigen, auf welcher sein Name und seine Kunden- und Kennnummer der Spielhalle vermerkt werden. Für jedes Spiel erhält der Kunde nun einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Gerät direkt auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die somit im Laufe der Zeit gesammelten Punkte können sowohl zum Zahlen von Getränken während der Spielaktivitäten als auch beim Verlassen der Spielhalle bar eingelöst werden.

Nach Ansicht des BVerwG ist das „Bonus- und Informationssystem“ gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Nach dieser Norm dürfe der Spielhallenbetreiber dem Kunden neben der möglichen Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnmöglichkeiten offerieren und auch keine Zahlungen oder andere finanziellen Vergünstigungen wie „Frei-Getränke“ durch ein solches Bonussystem ermöglichen.