Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG; Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Mit gestrigem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Fällen (Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09) entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind: Für die Gebührenpflicht kommt es lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt.

Zum Sachverhalt:

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, da sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.

Nun klagten zwei Rechtsanwälte und ein Student, die jeweils in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät besaßen, dort aber internetfähige PC bereit hielten.

Nun wies das Bundesverwaltungsgericht die Klagen zurück. Zur Begründung führt das BVerwG in seiner Pressemitteilung vom 27.10.2010 aus:

Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist. Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Weiter führt das BVerwG aus:

Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die – jedenfalls auch – beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die – ebenfalls verfassungsrechtlich begründete – Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.

Kommentar:

Nach vorliegendem höchstrichterlichem Verwaltungsgerichtsurteil steht den Klägern nun lediglich noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zu.