Das Bundesverfassungsgericht hat vor Kurzem durch Beschluss vom 15.03.2010 (Az. 1 BvR 476/10) entschieden, dass die in § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV verankerte Regel, nach welcher im Schaufenster ausgestellte Antiquitäten sowie Sammlungsstücke und Kunstgegenstände nicht preislich ausgezeichnet werden müssen, nicht gegen die Verfassung (konkret: Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) verstößt. Aufgrund einer unterschiedlichen Angebots- und Nachfragesituation zwischen Schmuck- und bspw. Antiquitätenhandel kann eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sein.

Zum Sachverhalt:

Die Schmuck, Uhren und Accessoires vertreibende Beschwerdeführerin, die ihre Ware im Schaufenster auslegte, war der Auffassung, dass hochpreisiger Schmuck im Zuge einer rechtlichen Gleichbehandlung ebenfalls in die Ausnahmekategorie nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV einzuordnen sei und zeichnete ihre Ware daher nur teilweise mit Preisen aus. Sie wurde in der Folge von einem Wettbewerbsverein wegen Verstoßes gegen die Preisauszeichnungspflicht auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen bestätigten den Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 1 PAngV und begründeten ihre Ansicht damit, die von der Beschwerdeführerin präsentierte Ware falle nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 7 Nr. 1, da es sich nicht um Unikate, sondern um serienmäßig gefertigte Stücke handele. Eine Differenzierung zwischen Schmuck- und Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nun nicht zur Entscheidung angenommen und mangels hinreichender Substantiierung für unzulässig erklärt. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG stellt das BVerfG zwar fest, dass eine Ungleichbehandlung bestimmter Personengruppen vorliege und hier zudem zu berücksichtigen sei, dass die Preisauszeichnungspflicht in die Berufsausübungsfreiheit eingreife (vgl. auch BVerfG, GRUR 1984, 276). Allerdings seien die Unterschiede verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. So bestimmen sich die Werte bspw. für Kunstgegenstände in einem erheblichen Maße nach subjektiven Kriterien, wodurch das Interesse des Verbrauchers nach einer Ermöglichung eines optimalen Preisvergleiches nur erheblich eingeschränkt vorhanden sein dürfte. Demgegenüber werde der Wert von (Mode-)Schmuckstücken in einem weit stärkeren Maße durch den Materialwert bestimmt. Dieser ermögliche weit eher einen objektiven Preisvergleich. Darüberhinaus bestünden laut BVerfG entscheidende Unterschiede in Art und Kaufkraft der einschlägigen Kundenkreise.

Kommentar:

Hinsichtlich der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen bei Personengruppen bleibt das BVerfG bei seiner bisherigen Rechtsprechung: Es fordert gravierende Unterschiede, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen. Auf die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 PAngV zu setzen, ist daher nicht erfolgversprechend.