Was der Gesetzgeber in der Gesetztesbegründung zur Auslegung von Rechtsbegriffen schreibt, kommt nach den üblichen juristischen Auslegungsregeln eine wichtige Bedeutung zu. Dass dies bei Gericht nicht immer der Fall ist, zeigt die Entscheidung des AG Köln zur rechtmäßigen Beschriftung des Bestellbuttons auf den Bestellübersichtseiten von Onlineshops. Sinn und Zweck der Beschriftung des Buttons, mit dem die rechtswirksame Bestellung des Kunden ausgelöst wird, ist die Warnung des Verbrauchers vor unüberlegter Bestellung kostenpflichtiger Waren oder Dienstleistungen. Er soll nicht „in die Falle laufen“. Was denkt der durchschnittlich informierte, aufmerksame Verbraucher, wenn er auf „kaufen“ klickt? Nach AG Köln jedenfalls nicht, dass er einen wirksamen, kostenpflichten Vertrag abschließt. Das ist erstaunlich, aber wahr. Verlangt wird die umständliche Formulierung: „zahlungspflichtig bestellen„. Dabei wurden beide Formulierungen vom Gesetzgeber als zulässig angesehen. Und der Kauf ist immer mit Kosten verbunden, anders als die Schenkung. Wenn man als Onlinehändler tatsächlich eine Abmahnung wg. „kaufen“ bekommen sollte, kann man die Ruhe bewahren. Denn die Entscheidung des AG Köln dürfte keinen Bestand haben. Wer auf Nummer sicher gehen will und das Risiko minimieren möchte, der wählt einen anderen Weg.

Die Kanzlei Dr. Graf berät Onlineshopbetreiber in Fällen von Abmahnungen. Rufen Sie an! 05221 1879940. Oder schreiben Sie eine Email: info@ra-dr-graf.de

AG Köln AZ: 142 C 354/13