Marken mit dem Bestandteil „24“ waren und sind häufig Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor den Markenämtern, aber auch beim Bundespatentgericht. Inzwischen hat sich eine differenzierte Entscheidungspraxis herausgebildet. Jüngst urteilte das Bundespatentgericht zur Marke „charterflug24“ (Bundespatentgericht, Beschluss vom 04. März 2009 – Az.: 26 W (pat) 42/08)

Leitsatz:

Der Begriff „charterflug24“ ist als Marke für Reisedienstleistungen eintragungsfähig. Der Verbraucher sieht darin keinen unmittelbaren Zusammenhang mit rund um die Uhr online erhältlichen Produkten oder Informationen zu Charterflügen oder Buchungsmöglichkeiten.

Die Marke kann eingetragen werden für folgende Dienstleistungen:Stromversorgung und Verteilung von Elektrizität; Dienstleistungen in Bezug auf Produktdesign;Zustellung von Waren über den Postversand; Verpacken von Waren in Kisten; Buchung von zeitweiligen Unterkünften; Reservierung von Unterkünften und Hotelzimmern; Vermittlungsagenturen für Unterkünfte; Vermittlung von zeitweiligen Unterkünften; Reservierung von Hotelunterkünften; Dienstleistungen einer Unterkunftsvermittlungsagentur; Hotelzimmermakler für Reisende; Zimmerreservierung; Hotel- und Restaurantreservierungen; Reiseagenturdienste bei der Buchung von Unterkünften; Reservierungen für Hotelunterkünfte; Hotel-, Bar-, Nachtklub-, Café, Cafeteria- und Kantinenbetrieb; Hotelreservierungsdienste; Vermittlung von Unterkünften.

Laut Bundespatentgericht steht der Eintragung der Marke den o.a. Dienstleistungen der Klasse 39 kein Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (mangelnde Unterscheidungskraft) entgegen.Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke richtet sich zum einen an die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen an die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise.Der Verkehr sehe in der Marke „charterflug24“ keinen sachlich beschreibenden Hinweis auf diese Dienstleistungen, da sie „in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit rund um die Uhr online […] erhältlichen Informationen zu Charterflügen oder Buchungsmöglichkeiten“ stehen. Somit fehlt der Marke für die beschriebenen Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Entscheidungshistorie:

Bundespatentgericht, Beschluss v. 4. März 2009 – 26 W (pat) 42/08

Bundespatentgericht, Beschluss v. 5. Dezember 2007 – 26 W (pat) 8/06

Bundespatentgericht, Beschluss v. 16. März 2005 – 26 W (pat) 9/02

Siehe auch:

Bundespatentgericht, Beschluss v. 4. März 2009 – 26 W (pat) 41/08

ð     reisebuchung24

Bundespatentgericht, Beschluss v. 21. November 2007 – 29 W (pat) 27/04

ð     JobScout24

Bundespatentgericht, Beschluss v. 21. November 2007 – 29 W (pat) 28/04

ð     GesundheitsScout24

Bezüglich der „24“:

Kommentar:

Die verschiedenen, ergangenen Entscheidungen sind nicht immer vorhersehbar. Das Bundespatentgericht selbst hat die Entscheidungspraxis des Markenamtes als möglicherweise gleichheitswidrig beurteilt:

In dem Beschluss vom 10. Januar 2007 (29 W (pat) 137/05) entschied das Bundespatentgericht, dass das Patent- und Markenamt für die Marke „Plakat24“ rechtlich einwandfrei die Löschung beantragt hat, da hier ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. Der Bezeichnung mangele es an Unterscheidungskraft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Der Markeninhaber beanstandete die Löschung mit dem Verweis, dass das deutsche Patent- und Markenamt in dem Zeitraum von 2002 bis 2003 viele ebenfalls aus einem Produkt und der Zahl „24“ gebildeten Wortmarken wie z.B. block24, card24, formular24, kalender24 uva. Laut Markeninhaber belege diese Eintragungspraxis grundsätzlich die Schutzfähigkeit von „plakat24“ im Zeitpunkt der Entstehung.  Dem wurde entgegengestellt, dass das Markenamt bis zum März 2005 insgesamt 310 Anmeldungen zurückgewiesen hat, in denen die Zahl „24“ vorkam. Bei vielen der eingetragenen Marken mit einer Kombination der Zahl „24“ wiesen die Wortbestandteile keine klaren und eindeutigen Aussagen aus oder es handelte sich um nicht vergleichbare Wort-/Bildmarken. Da sich die Unterscheidungskraft sowohl an dem Angebot an Waren und Dienstleistungen, als auch an die Auffassung der beanspruchten Verkehrsbereiche orientiert muss in jedem Einzelfall das Vorliegen eines Schutzhindernisses geprüft werden. So wurden zum Beispiel die Marken „adress24“ (25 W (pat) 113/04), „design24“ (29 W (pat) 155/04) und viele andere derartige Kombinationskennzeichen ebenfalls durch das Bundespatentgericht als nicht unterscheidungskräftig beurteilt. Das Publikum erkenne keinen betrieblichen Herkunftshinweis bei der üblichen Kombination mit der Zahl „24“. In der Urteilsbegründung bemängelt das Bundespatentgericht aber auch die uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die „wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt haben“, was auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen könnte, wenn sich die Praxis als willkürlich herausstellen würde.

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